Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder ent- 
gangenen Gewinnes nicht statt. 
Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung ob, 
welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. 
Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von sechs Mona- 
ten, vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die Verjährung wird 
durch Anbringung der Reclamation bei derjenigen Postverwaltung unterbrochen, welcher 
die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so 
beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche 
durch eine Reclamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird. 
Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen erhoben 
werden, in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, oder die Verfolgung seines An- 
spruchs dem Adressaten zuweist. 
Der den Ersatz leistenden Verwaltung bleibt es überlassen, eintretenden Falls den 
Regreß an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Gebiet der Verlust oder die Be- 
schädigung entstanden ist. 
Es gilt hierfür bis zur Führung des Gegenbeweises diejenige Postverwaltung, 
welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung unbeanstandet übernommen 
hat, und weder die Ablieferung an den Adressaten, noch auch in den betreffenden 
Fällen die unbeanstandete Ueberlieferung an die nachfolgende Postverwaltung nachzu- 
weisen vermag. 
Auf diejenigen Postsendungen, welche durch die Schweizerische Postverwaltung auf 
den von derselben außerhalb ihres Gebiets unterhaltenen Postkursen befördert werden, 
sollen bezüglich der Garantie-Verhältnisse für die exterritoriale Beförderungsstrecke die- 
selben Bestimmungen in Anwendung kommen, welche für die auf diesen Strecken be- 
förderten Sendungen aus und nach der Schweiz selbst maßgebend sind. 
Artikel 23. 
Portofreiheit. 
Die Portofreiheit auf den beiderseitigen Postgebieten genießt die Correspondenz in 
reinen Staats-Dienstangelegenheiten, welche zwischen den Staatsbehörden der hohen ver- 
tragschließenden Theile gewechselt wird, wenn sie äußerlich so bezeichnet ist, wie es im 
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