Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr  76.—

 

(Nr.  6764.)  Gesetz  wegen  Besteuerung  des  Branntweins  im  Jadegebiete.  Vom  2.  August
1867.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

.  1.

Die  Verordnung  vom  11.  Mai  1867.  pegen  Besteuerung  des  Branntweins
  in  den  Regierungsbezirken  Wiesbaden  und  Kassel,  sowie  in  dem  Gebiete
des  vormaligen  Königreichs  Harmover  und  der  Herzogthümer  Schleswig  und
Holstein  (Gesetz  Samml.  S.  633.  ff.),  wird  hierdurch  auch  für  das  Jadegebiet
in  Kraft  gesetzt.

.  2.

Der  Finanzminister  und  der  Marineminister  sind  mit  der  Ausführung
dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Ems,  den  2.  August  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  zur  Lippe.  Gr.  zu  Eulenburg.

 

Jahrgang  1867.  (Nr.  6764—6766.)  172  (r.  6765.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  August  1867.