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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr 76.—
(Nr. 6764.) Gesetz wegen Besteuerung des Branntweins im Jadegebiete. Vom 2. August
1867.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen uc
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
. 1.
Die Verordnung vom 11. Mai 1867. pegen Besteuerung des Branntweins
in den Regierungsbezirken Wiesbaden und Kassel, sowie in dem Gebiete
des vormaligen Königreichs Harmover und der Herzogthümer Schleswig und
Holstein (Gesetz Samml. S. 633. ff.), wird hierdurch auch für das Jadegebiet
in Kraft gesetzt.
. 2.
Der Finanzminister und der Marineminister sind mit der Ausführung
dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Ems, den 2. August 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg.
Jahrgang 1867. (Nr. 6764—6766.) 172 (r. 6765.)
Ausgegeben zu Berlin den 17. August 1867.