Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Rechtssachen mit dem ersten Mai an andre Behörden übergehen, in den letzeen zehn Ta- 
gen des Aprils Erkenntnisse publicirt und sind die Betheiligten gemeint, Rechtemittel da- 
gegen einzuwenden, so haben sie dieses bei Verlust des Rechtsmittels, enrweder bis zum 
30sten April bei der bisherigen, oder nachher, bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist, bei 
der vom ersten Mai an zuständigen Behörde zu bewerkstelligen. Die Resolution darauf 
hat diesenige Behörde zu fassen, vor welche die Sache nach dem ersten Mai gehört. 
Dresden, den 2 8sten März 1835. 
Ministerium der Justiz. 
von Könneritz. 
Hausmann. 
—— 
Le#bte Absendung: am #ien April 1835.
	        
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