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§. 8.
Das Wittwengeld besteht in dem dritten Theile derjenigen Pension, zu
welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde,
wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre.
Das Wittwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im §. 10 verordneten Be-
schränkung, mindestens 160 Mark betragen und
1 600 Mark nicht übersteigen.
§. 9.
Das Waisengeld beträgt:
1. für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Beamten
zum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war, ein Fünftel des Wittwen-
geldes für jedes Kind;
2. für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes
des Beamten zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, ein
Drittel des Wittwengeldes für jedes Kind
§. 10.
Wittwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag
der Pension übersteigen, zu welcher der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder
berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand ver-
setzt wäre.
Bei Anwendung dieser Beschränkung werden das Wittwen- und das Waisen-
geld verhältnißmäßig gekürzt.
§. 11.
Bei dem Ausscheiden eines Wittwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht sich
das Wittwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von dem nächst-
folgenden Monat an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genuß der ihnen
nach den §§. 8 bis 10 gebührenden Beträge befinden.
§. 12.
War die Wittwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, so wird
das nach Maßgabe der 5§. 8 und 10 berechnete Wittwengeld für jedes angefangene
Jahr des Altersunterschiedes über 15 bis einschließlich 25 Jahre um 1/20 gekürzt.
Auf den nach §. 9 zu berechnenden Betrag des Waisengeldes sind diese
Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß.
§. 13.
Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit
dem verstorbenen Beamten innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben ge-
schlossen und die Eheschließung zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Wittwe den
Bezug des Wittwengeldes zu verschaffen.
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