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lichkeiten der individuellen Freibeit zu respektieren hatten,
wie sie in den Art. 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30, 36 PrVU.
garantiert sind; für sie galt das Prinzip der Gesetz-
mäßigkeit der Verwaltung.
Jetzt sind tatsächlich alle diese Betätigungsmöglich-
keiten der Handlungsfreiheit aufgehoben, wenn auch die
Fassung des $ 5 BZG. auf den ersten Augenblick den
Anschein erweckt, als wenn es sich nur um einzelne
Betätigungsmöglichkeiten handelt. »Denn Art. 5 PrVU.
(die persönliche Freiheit ist gewährleistet«) ist nach Wort-
laut und Sinn so allgemein gefaßt, daß er alle die ein-
zelnen Freiheiten, die in den folgenden Artikeln (z.B. 6,
9, 12, 27—30) der Vorsicht halber noch besonders und
ausdrücklich garantiert sind, in sich schließt!).«
Jetzt ist der Militärbefehlshaber der wahre Militär-
diktator. Er ist omnibus legibus solutus und zu jedem
Eingriff in die Freiheit des Einzelnen befugt, den das
öffentliche Interesse nach seiner Ansicht gebietet (nur so-
weit geht ja der Zweck des BZG. überhaupt) — praeter
und contra legem,
Die unumschränkte Macht der Militärbefeblshaber
findet aber ihre Grenze in der persönlichen Verant-
wortlichkeit der Militärbefehlshaber. Dieser in $S4 II
BZG. ausgesprochene Grundsatz bleibt unberührt. Mit
Unrecht sagt Haldy®) davon: »Darin liegen mehr Kautelen
als in gehäuften Gesetzesparagraphen«,
Diese an keine Grenzen gebundene Gewalt besteht
aber nur für die Militärbefehlshaber selbst, für die Zi-
1) Anschütz, D. Strafr.-Ztg. 1914, 8. 465.
2) a. a. OÖ. S, 63.