Full text : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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daß  alle  öffentlichen  Versammlungen  der  polizeilichen
Genehmigung  bedürfen;  es  heißt  dann  weiter:

»Im  Übrigen  bleiben  die  bisher  bestehenden  gesetzlichen
  Bestimmungen  maßgebend,  soweit  ich  nicht
im  Interesse  des  Staates  und  der  öffentlichen  Sicherheit
im  allgemeinen  oder  in  einzelnen  Fällen  andervweitige  Anordnungen
  erlasse.«

Dazu  sagt  Anschütz  mit  Recht  ):  »Dieser  Ausspruch
bezieht  sich  natürlich  nicht  nur  auf  das  Vereins-  und
Versammlungswesen,  sondern  gilt  allgemein:  nicht  nur
die  im  RVG.  enthaltenen,  sondern  alle  gesetzlichen  Freiheitsbeschränkungen
  des  Publikums  gelten  auch  im  Kriegszustande
  ebenso  weiter  wie  die  gesetzlichen  Machtbeschränkungen
  der  Polizei;  das  Publikum  bleibt  an  jene,  die
Polizeibehörde  an  diese  gebunden«.

Das  Vorstehende  schließt  nicht  aus,  daß  die  Polizeibehörden
  zu  weitergehenden  Maßnahmen  seitens  des  Militärbefehlshabers
  ermächtigt  sind.  Ja,  es  kann  sogar  sein,
daß  der  Militärbefehlshaber  Maßnahmen  der  Zivilbehörden,
die  an  und  für  sich  unzulässig  sind,  nachträglich  gutheißt;
  diese  Maßnahmen  müssen  dann  als  von  den  Zivilbehörden
  rechtsgültig  vorgenommen  angesehen  werden,
Die  Berechtigung  dazu  kann  sich  auch  aus  einer  durch
dringende  Verhältnisse  bedingten  Geschäftsführung  ohne

Auftrag  ergeben ²).

           §  11.  Einsetzung  von  Kriegsgerichten.

    §10  BZG.:  »Wird  unter  Suspension  des  Artikels  7
der  Verfassungsurkunde  zur  Anordnung  von  Kriegsgerichten
  geschritten,  so  gehört  vor  dieselben  die  Unter-1)

  a.  a.  O.  S.  466.  2)  Adam  a.  a.  O.  S.  502.