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daß alle öffentlichen Versammlungen der polizeilichen
Genehmigung bedürfen; es heißt dann weiter:
»Im Übrigen bleiben die bisher bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen maßgebend, soweit ich nicht
im Interesse des Staates und der öffentlichen Sicherheit
im allgemeinen oder in einzelnen Fällen andervweitige Anordnungen
erlasse.«
Dazu sagt Anschütz mit Recht ): »Dieser Ausspruch
bezieht sich natürlich nicht nur auf das Vereins- und
Versammlungswesen, sondern gilt allgemein: nicht nur
die im RVG. enthaltenen, sondern alle gesetzlichen Freiheitsbeschränkungen
des Publikums gelten auch im Kriegszustande
ebenso weiter wie die gesetzlichen Machtbeschränkungen
der Polizei; das Publikum bleibt an jene, die
Polizeibehörde an diese gebunden«.
Das Vorstehende schließt nicht aus, daß die Polizeibehörden
zu weitergehenden Maßnahmen seitens des Militärbefehlshabers
ermächtigt sind. Ja, es kann sogar sein,
daß der Militärbefehlshaber Maßnahmen der Zivilbehörden,
die an und für sich unzulässig sind, nachträglich gutheißt;
diese Maßnahmen müssen dann als von den Zivilbehörden
rechtsgültig vorgenommen angesehen werden,
Die Berechtigung dazu kann sich auch aus einer durch
dringende Verhältnisse bedingten Geschäftsführung ohne
Auftrag ergeben ²).
§ 11. Einsetzung von Kriegsgerichten.
§10 BZG.: »Wird unter Suspension des Artikels 7
der Verfassungsurkunde zur Anordnung von Kriegsgerichten
geschritten, so gehört vor dieselben die Unter-1)
a. a. O. S. 466. 2) Adam a. a. O. S. 502.