Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Diese Bemerkung des Reg.-Komm. Fleck will m. E. 
die Frage, wer die Vorbereitung des Verfahrens in Händen 
haben soll, garnicht berühren, sie will vielmehr die Gel- 
tung des Anklageprinzips (im Gegensatz zum Inqui- 
sitionsprinzip) auch für das kriegsgerichtliche Verfahren 
festlegen: Die Sache soll soweit vorbereitet werden, bis 
sie dem Kriegsgericht vorgelegt werden kann, also Ein- 
schreiten des Gerichts erst auf Klage. In dieser Auf- 
fassung bestärkt der Schlußsatz der Bemerkung, den 
Goldschmidt ganz fortläßt: »Das Kriegsgericht darf also 
nur dann in Funktion treten, wenn ihm eine Sache 
zur Aburteilung vorgelegt wird«, 
Damit ist die Auffassung, daß der Berichterstatter 
die Vorbereitung des Verfahrens in Händen habe, also 
der Staatsanwalt sei, sehr wohl vereinbar. 
Die zweite Kammer hat denn auch tatsächlich den 
Ausdruck »Berichterstatter« durch den Ausdruck »Staats- 
anwalt« ersetzt!) 
Die erste Kammer stellte den Ausdruck »Bericht- 
erstatter« wieder her, nicht weil der Ausdruck »Staats- 
anwalt« sachlich unberechtigt sei, sondern weil sie meinte, 
es sei für den Beschuldigten beunruhigend, wenn ein 
»Staatsanwalt«e gemäß $ 13 Ziff. 3 BZG. die Sache vor- 
trage und sich über die Resultate der Vernehmungen 
und die Anwendung des Gesetzes äußere). 
Die zweite Kammer gab nach, nachdem die Kommis- 
sion die Annahme des Beschlusses der ersten Kammer 
mit der Begründung empfohlen hatte, es handle sich bei 
  
1) Sten. Ber. d. 2. Kammer 1851 II, 8. 793. 
2) Abg. v. Zander, Mathis, Sten. Ber. 1. Kammer 1860/51 
II, 8, 1242/43.
	        
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