Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Nuthe-Schauverbandes  beantragen.  Nach  Feststellung  des  Katasters  in  dem
schiedsrichterlichen  Verfahren  findet  die  Ausgleichung  wegen  der  vorlaͤufig
erhobenen  Beitraͤge  statt.

S.  3.

Die  Sozietaͤt  wird  in  allen,  dieselbe  besonders  betreffenden  Angelegenheiten
  durch  vier  von  den  betheiligten  Dominien  und  Gemeinden  zu  waͤhlenden
Deputirten  vertreten.  Die  Deputirten  besorgen  unter  Vorsitz  des  Nuthe-Grabenschau-Direktors
  diejenigen  Angelegenheiten,  deren  Wahrnehmung  nach  der
Grabenschau-Ordnung  fuͤr  den  Nutheverband  vom  29.  Juli  1848.  der  Graben-Schaukommission
  obliegen.  Diese  Deputirte  werden  durch  Abgeordnete  gewaͤhlt,
von  denen  jedes  betheiligte  Dominium,  jede  betheiligte  Gemeinde,  sowie  der
Koͤnigliche  Fiskus  Einen  ernennt.

Alle  Angelegenheiten,  die  nach  der  angeführten  Grabenschau-Ordnung
durch  die  Generalversammlung  entschieden  werden,  sind  für  die  engere  Soziett
durch  die  Versammlung  der  so  eben  gedachten  Abgeordneten  aller  Betheiligten
unter  dem  Vorsitz  des  Grabenschau-Oirektors  zu  entscheiden.

Diejenigen  Angelegenheiten,  welche  in  dem  Nuthe-Schauverbande  durch
den  Grabenschau-Oirektor  zu  erledigen  sind,  werden  auch  in  der  engeren
Sozietäkt  durch  denselben  besorgt.

Insofern  es  sich  aber  um  ein  zeitweises  gänzliches  oder  theilweises
Schließen  der  Schleusen  der  Trebbiner  Freiarche  während  der  Zeit  vom  15.  April
bis  1.  Oktober  handelt,  ist  der  Beschluß  der  vier  Deputirten  darüber  erforderlich,
und  entscheidet  bei  Stimmengleichheit  die  Stimme  des  Grabenschau-Dircktors.

Im  Uebrigen  findet  die  Grabenschau-Ordnung  vom  29.  Juli  1848.  auf
alle  Angelegenheiten  der  engeren  Sozietät  Anwendung.

K.  4.

Durch  die  Bildung  der  engeren  Sozietät  wird  der  Nuthe-Schauverband
von  seinen  Verbindlichkeiten  in  Betreff  der  zur  Sozietät  gehörenden  Grundstücke
und  Wasserstraßen  in  beiner  Weise  befreit,  vielmehr  hat  der  Nuthe-Schauverband
auch  fernerhin  aus  seinen  Mirteln  diejenigen  Arbeiten  und  Leistungen  auf  seine
Kosten  zu  bewirken,  die  erforderlich  sind,  um  seinen  statutenmäßigen  Zwecken
und  Obliegenheiten  zu  entsprechen;  die  engere  Sozietät  hat  lediglich  die  auf
seine  besonderen  Zwecke  gerichteten  Verpflichtungen  zu  erfüllen.

g.  5.

Die  Mitglieder  der  engeren  Sozietät  sollen  von  den  zu  derselben
gehörenden  Grundstücken  von  solchen  Kosten  befreit  bleiben,  welche  der  Nuthe-Schauverband
  etwa  auf  Anlagen  verwenden  moöchte,  die  anderen  Interessenten
und  Grundslücken  des  Verbandes  ähnliche  über  die  gegenwärtigen  Verpflichtungen
  des  Nuthe-Schauverbandes  hinausgehenden  Vongeile  zu  verschaffen

be-