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nicht erhoben wird, es gilt vielmehr das Prinzip der
Wahrheitsermittlung von Amtswegen. Vgl. 88 153 II,
243 1IL StPO. auch $ 12 III S.2 BZG. Gesetzliche Be-
weisregeln existieren nicht. Ȇber das Ergebnis der Be-
weisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien,
aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Über-
zeugung« (8 260 StPO.), dieser Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung ist auch für das kriegsgerichtliche Ver-
fahren maßgebend. Die Beweisaufnahme ist unmittelbar:
Das Gericht gründet seine Entscheidungen auf die per-
sönliche Benutzung der Originalbeweismittel. Vgl. dazu
8 249 StPO. (Ausnahmen $8 250—255).
Die Grundsätze der Unmittelbarkeit des Beweises
und der freien Beweiswürdigung sind im BZG. nicht aus-
drücklich ausgesprochen. Ihre Anwendung versteht sich
aber, weil sie Grundsätze aller unserer Prozeßordnungen
sind, von selbst; besonders aber für das kriegsgericht-
liche Verfahren, das keine Rechtsmittel kennt und für
das daher diese Garantien der Wahrheitsermittlung be-
stehen müssen. Für die einzelnen Beweismittel gelten die
Grundsätze der StPO.
14) Der Gang der Hauptverhandlung spielt sich
in der Form des ordentlichen Strafprozesses ab. $ 13
L.3 BZG.; ferner vgl. $$ 225—275 StPO. Die Ladung
des Angeklagten und des Verteidigers und Herbeischaffung
des Beweismaterials liegt dem Berichterstatter ob (vgl.
8s 213— 217 StPO.).
In der Hauptverbandlung trägt der Berichterstatter
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat vor. $ 13
2.3, I. Dieser Vortrag des Berichterstatters ersetzt den
Eröffnungsbeschluß, nicht wie das OLG. Düsseldorf (Strafs.
v. 25. Januar 1915 3 W 15/15, LZ. 1915, S. 318f.) an-