7
Mit unserer Auslegung stimmt das Gesetz vom 30. Mai
1892 betr. die Vorbereitungen des Kriegszustandes in
Elsaß-Lothringen überein, das die Erklärung des Kriegs-
zustandes für den Fall eines Krieges oder im Fall eines
unmittelbar drohenden Angriffs zuläßt. Ebenso
auch das bayerische Gesetz vom 5. November 1912, das
gemäß Art. 1 die Verhängung des Kriegszustandes aus-
drücklich »nach Ausbruch eines Krieges oder bei unmittel-
bar drohender Kriegsgefahr« gestattet; Zweck des
bayerischen Gesetzes war es aber, für den Kriegsfall Über-
einstimmung des bayerischen Rechtszustandes mit dem
des übrigen Reichsgebietes herzustellen, so daß man in
dem Art.leine Art authentischer Interpretation sehen kann.
2) Der andere Fall, in dem die Erklärung des Kriegs-
zustandes zulässig ist, ist »Aufruhr bei dringender Gefahr
für die öffentliche Sicherheit«.
Hier genügt auch, daß ein solcher Aufruhr in Aus-
sicht steht!).
Der Tatbestand des Aufruhrs ist dem Str@GB. $ 113
zu entnehmen?),
In diesen beiden Fällen, aber auch nur in diesen
kann der Kaiser den Kriegszustand verhängen?®).
3) Einige Autoren gehen weiter und lassen die Be-
drohung der öffentlichen Sicherheit nach jeder
Richtung hin genügen. Sie gehen dabei von der Aus-
schließlichkeit des S. 1 des Art. 68 RV. aus: »Der Kaiser
1) So Anschütz, Arndt, Ebermayer, Giese, Hänel; entgegen-
gesetzter Ansicht Haldy.
2) So auch Haldy a.a.0 8.49.
8) So d. herrschende Ansicht: Anschütz, Arndt, Brockhaus
Ebermayer, Fleischmann, Giese, Haenel, Haldy, Laband, v. Rönne,
Thudichum, Zorn.