Full text : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Mit  unserer  Auslegung  stimmt  das  Gesetz  vom  30.  Mai
1892  betr.  die  Vorbereitungen  des  Kriegszustandes  in
Elsaß-Lothringen  überein,  das  die  Erklärung  des  Kriegszustandes
  für  den  Fall  eines  Krieges  oder  im  Fall  eines
unmittelbar  drohenden  Angriffs  zuläßt.  Ebenso
auch  das  bayerische  Gesetz  vom  5.  November  1912,  das
gemäß  Art.  1  die  Verhängung  des  Kriegszustandes  ausdrücklich
  »nach  Ausbruch  eines  Krieges  oder  bei  unmittelbar
  drohender  Kriegsgefahr«  gestattet;  Zweck  des
bayerischen  Gesetzes  war  es  aber,  für  den  Kriegsfall  Übereinstimmung
  des  bayerischen  Rechtszustandes  mit  dem
des  übrigen  Reichsgebietes  herzustellen,  so  daß  man  in
dem  Art.1 eine  Art  authentischer  Interpretation  sehen  kann.

2)  Der  andere  Fall,  in  dem  die  Erklärung  des  Kriegszustandes
  zulässig  ist,  ist  »Aufruhr  bei  dringender  Gefahr
für  die  öffentliche  Sicherheit«.

Hier  genügt  auch,  daß  ein  solcher  Aufruhr  in  Aussicht
  steht1).

Der  Tatbestand  des  Aufruhrs  ist  dem  StrGB.  §  113
zu  entnehmen²),

In  diesen  beiden  Fällen,  aber  auch  nur  in  diesen
kann  der  Kaiser  den  Kriegszustand  verhängen³).

3)  Einige  Autoren  gehen  weiter  und  lassen  die  Bedrohung
  der  öffentlichen  Sicherheit  nach  jeder
Richtung  hin  genügen.  Sie  gehen  dabei  von  der  Ausschließlichkeit
  des  S.  1  des  Art.  68  RV.  aus:  »Der  Kaiser

 

1)  So  Anschütz,  Arndt,  Ebermayer,  Giese,  Hänel;  entgegengesetzter
  Ansicht  Haldy.

2)  So  auch  Haldy  a.a.0  S.49.

3)  So  d.  herrschende  Ansicht:  Anschütz,  Arndt,  Brockhaus
Ebermayer,  Fleischmann,  Giese,  Haenel,  Haldy,  Laband,  v.  Rönne,
Thudichum,  Zorn.