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Mit unserer Auslegung stimmt das Gesetz vom 30. Mai
1892 betr. die Vorbereitungen des Kriegszustandes in
Elsaß-Lothringen überein, das die Erklärung des Kriegszustandes
für den Fall eines Krieges oder im Fall eines
unmittelbar drohenden Angriffs zuläßt. Ebenso
auch das bayerische Gesetz vom 5. November 1912, das
gemäß Art. 1 die Verhängung des Kriegszustandes ausdrücklich
»nach Ausbruch eines Krieges oder bei unmittelbar
drohender Kriegsgefahr« gestattet; Zweck des
bayerischen Gesetzes war es aber, für den Kriegsfall Übereinstimmung
des bayerischen Rechtszustandes mit dem
des übrigen Reichsgebietes herzustellen, so daß man in
dem Art.1 eine Art authentischer Interpretation sehen kann.
2) Der andere Fall, in dem die Erklärung des Kriegszustandes
zulässig ist, ist »Aufruhr bei dringender Gefahr
für die öffentliche Sicherheit«.
Hier genügt auch, daß ein solcher Aufruhr in Aussicht
steht1).
Der Tatbestand des Aufruhrs ist dem StrGB. § 113
zu entnehmen²),
In diesen beiden Fällen, aber auch nur in diesen
kann der Kaiser den Kriegszustand verhängen³).
3) Einige Autoren gehen weiter und lassen die Bedrohung
der öffentlichen Sicherheit nach jeder
Richtung hin genügen. Sie gehen dabei von der Ausschließlichkeit
des S. 1 des Art. 68 RV. aus: »Der Kaiser
1) So Anschütz, Arndt, Ebermayer, Giese, Hänel; entgegengesetzter
Ansicht Haldy.
2) So auch Haldy a.a.0 S.49.
3) So d. herrschende Ansicht: Anschütz, Arndt, Brockhaus
Ebermayer, Fleischmann, Giese, Haenel, Haldy, Laband, v. Rönne,
Thudichum, Zorn.