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eines Teils des Bezirks, der zu dem Befehlsbereich des
kommandierenden Generals gehört, mit der Kommando-
stelle sei durch Besetzung des Feindes unmöglich geworden.
Dann wäre, wenn nur der kommandierende General der
Militärbefehishaber im Sinne des BZG. wäre, die Durch-
führung der gesetzlichen Bestimmungen des BZG. für
diesen abgeschlossenen Teil gänzlich unmöglich. Gerade
aber in solchem Fall soll doch der Militärdiktator mit
energischer Hand zur Sicherheit und Erhaltung des Ge-
biets eingreifen können.
Dieses Beispiel lehrt zugleich, daß der Begriff des
Militärbefehlshabers nicht derart definiert werden darf, daß
dafür mindestens ein bestimmter Rang erforderlich ist.
Man wird etwa sagen können, Militärbefehlshaber im
Sinne des BZQG. ist der in einem bestimmten Bezirk des
im Kriegszustand befindlichen Gebiets jeweilige höchste
Befehlsträger; Voraussetzung ist dabei, daß diesem Befehls-
träger eine Truppenmacht zu Gebote steht, die stark genug
ist, um die Bestimmungen des Belagerungszustandes auch
zu verwirklichen. Der »bestimmte Bezirk« kann mehrere
Korpsbezirke umfassen, kann aber auch nur aus einzelnen
Gemeinden bestehen; der Befehlsträger kann also ein
Armeeführer sein, dessen Armee sich auf mehrere Korps-
bezirke erstreckt, aber auch nur ein einfacher Leutnant,
der Ortskommandant ist; mit Recht sagt Preiser!): »ja,
der Befehlsträger kann sogar ein Gefreiter oder Unter-
offizier, wenigstens theoretisch, sein«,
Dem entspricht es, wenn der Berichterstatter Boltz
in der zweiten Kammer am 31. III. 1851 sagte?):
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1) LZ. 1915, 8. 934.
2) Verhdl. d. 2. Kammer 1860/51 Bd. 2. 762,