Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Das Obertribunal!) hat angenommen, daß ein 
solcher Widerstand auch jetzt noch nach $ 8 BZG. zu 
bestrafen sei und zwar im Gegensatz zu dem General- 
staatsanwalt. 
»Der $2 EG. zum Nordd. StGB. schreibt zwar vor, 
daß mit dem 1. Januar 1871 das Bundes- und Landes- 
strafrecht, soweit dasselbe Materien betrifft, die Gegenstand 
des BStGB. sind, außer Kraft tritt, diese Bestimmung hat 
aber nur die Bedeutung, daß die Aufhebung eines bisher 
bestandenen, und namentlich wie hier, eines Spezialgesetzes, 
welches für die Abmessung der Schuld und die Höhe der 
Strafe von den damals geltenden gemeinrechtlichen Straf- 
vorschriften bereits abwich, lediglich dann angenommen 
werden darf, wenn die bezügliche Materie des früheren 
Spezialgesetzes selbst durch eine Vorschrift des BStGB. in 
ihrem gegenstandlichen Umfang erschöpft worden ist, 
nicht aber schon dann, wenn dieses neuere Gesetz das 
ältere besondere mit bloßen anpassenden Zusätzen versieht, 
die neben jenen früheren bestehen können, ohne sich zu 
widersprechen, und solchergestalt die Gesamtmaterie in 
ihrem Grundwesen garnicht berühren?). 
Diesen Ausführungen kann ich nicht beitreten. 
Denn so könnte die Gültigkeit aller früheren Strafvor- 
schriften dargetan werden, deren Tatbestand enger oder 
weiter ist als der entsprechende des StGB. 
Der Generalstaatsanwalt, der sich auf den Standpunkt 
stellte, daß $ 8 BZG. keine Gültigkeit mehr hat, ging in 
1) Bd. 12 8. 89 ff. 
2) Vgl. auch Verfügung des preuß. Kriegsministeriums 
v. 9. VI. 1913 (bei Bomen-Rissom Nr. 5 zu III 3d Vorschrift 
über den Waffengebrauch); ferner Vorschrift über den Weaffen- 
gebrauch v. 19. 11.1914 III. 12 letzter Absatz.
	        
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