Full text: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Tat geneigt zu machen geeignet ist!)., Gleichgültig ist, 
wo die Handlung geschah, zu der aufgefordert oder an- 
gereizt ist; zur Anwendbarkeit des $ 9c BZG. genügt 
es, daß die Aufforderung oder Anreizung an einem Orte 
geschah, der unter dem Kriegszustande stand. 
6) S9d BZG. stellt das »Verleitensuchene von Per- 
sonen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen die Sub- 
ordination oder Vergehungen gegen die militärische Zucht 
und Ordnung unter Strafe, 
Es wird von einzelnen Schriftstellern behauptet, daß 
die in 8 9d BZG. aufgeführten Straftaten teils im RStGB. 
$ 112, teils im Mil.StGB. 88 99, 100 ihre Regelung ge- 
funden haben und demgemäß die Bestimmung außer 
Kraft gesetzt sei ($ 2 EGStGB.)?). 
Dem kann aber nicht zugestimmt werden. 
Der Tatbestand des $ 112 StGB. ist bedeutend enger 
als der des $ 9d. Nach jenem ist nur die Aufforderung 
einer individuell bestimmten Person zum Ungehorsam 
gegen einen bestimmten Befehl unter Strafe gestellt, 
während gemäß $ 9d der Versuch der Verleitung von 
Personen des Soldatenstandes ganz allgemein zu im ein- 
zelnen noch nicht feststehenden Verletzungen der mili- 
tärischen Unterordnung bestraft wird. 
Auch ist der Kreis der den Gegenstand der Auf- 
forderung bildenden militärischen Verletzungen bedeutend 
weiter; denn zu den »Verbrechen gegen die Subordination« 
gehören alle in den $$ 89--113 MilStGB. aufgeführten 
Straftaten, zu den »Vergehungen gegen die militärische 
Zucht und Ordnung« diejenigen Tatbestände des Mil.StGB,, 
  
1) So Ebermayor a. a. O. zu &9b. 
2) v. Nicolai a. a. O0. 8.28, Bücher 8. 19.