Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Im Falle ihrer Erkrankung erhalten diese Kinder durch 
die Armenärzte freie Behandlung und Arznei, sofern nicht in- 
folge der Zugehörigkeit der Mütter oder Eltern zu einer 
Krankenkasse auch den Kindern der Anspruch auf freie ärztliche 
Behandlung und Arznei gegenüber der Krankenkasse zusteht. 
Die Kinder sind den Armenärzten, wenn möglich, in der Sprech- 
stunde vorzustellen. Kann dies nicht geschehen, so find die Be- 
stellungen tunlichst vor 8 Uhr vormittags in der Wohnung des 
Armenarztes abzugeben. 
Ziehkinder, deren Mütter ihre Mitgliedschaft zur Allgem. 
Ortskrankenkasse für die Stadt Leipzig nachweisen, werden auf 
Kosten dieser Kasse ärztlich behandelt und mit Arznei versehen, 
und zwar auch, soweit diese Kinder im eigenen Haushalt der 
Mütter sich nicht befinden und von ihnen nicht vorwiegend er- 
halten werden. 
Sowohl von den Armenärzten als von dem städtischen 
Kinderarzte und seinen Assistenten kann Arznei verordnet werden, 
desgleichen Milchmischungen und Milchpräparate der städtischen 
Kindermilchanstalt, wenn diese besondere Milch für Leben und 
Gesundheit des Kindes notwendig ist. 
Milch, Wein, Lebertran und ähnliche Stärkungsmittel 
werden für Zieh- und Waisenkinder nicht von den Armenärzten, 
sondern vom städtischen Kinderarzte und seinen Assistenten ver- 
schrieben; die Angehörigen oder Pflegemütter haben im Be- 
darfsfalle zur Freitagsvorstellung zu kommen. 
Anhang zu ll. 
Seit Mitte November 1911 besteht beim Pfleg- und Iugend- 
fürsorgeamte eine 
Pflegstellenvermittlungsstelle, 
die besonders für uneheliche Kinder Oflegstellen nachweist. 
Zuverlässige Frauen, die Kinder in Pflege nehmen und 
gut versorgen wollen, können dies dem Pleg- und Jugendfür- 
sorgeamte, Stadthaus, Hauptgeschoß, Zimmer 762, schriftlich 
oder mündlich anzeigen. Es ist stets mit anzugeben, wieviel 
Offleggeld beansprucht wird. 
TLnehelichen Schwangeren vermittelt das Pfleg- und Jugend- 
fürsorgeamt nach § 1716 BGB. schon vor der Geburt des Kindes 
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