Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Stillbeiträge 
solchen verheirateten und ledigen Müttern, die trotz ungünftiger 
häuslicher Verhältnifse oder Berufstätigkeit ihr Kind selbst 
stillen und insbesondere möglichst lange stillen. 
Diese Scillbeiträge, die mit einer Armenunterstügtzung nicht 
das geringste zu tun haben, sollen den infolge des Selbststillens 
etwa nötig werdenden Aufwand decken helfen oder einen etwa 
eintretenden Verlust an Arbeitslohn wenigstens zum Teil aus- 
gleichen. 
Besonders hervorgehoben wird, daß auch solchen Wöch- 
nerinnen, die Wochenhilfe aus Krankenkassen beziehen, Still- 
beiträge gewährt werden, wenn ihre sonstigen Verhältnisse dazu 
angetan sind. 
Die Säge für Sbillbeiträge sind zurzeit: 
3 4 in der Woche nach der ersten Vorstellung des 
Kindes in der Mütterberatungsstelle, 
2•4 für jede folgende Woche bis zur Erfüllung der 13. 
Lebenswoche des Säuglings, 
3 monatlich für den 4., 5. und 6. Lebensmonat und 
3 4 für das 3. Lebensvierteljahr des Säuglings. 
Mütter, welche diese Beiträge in Anspruch zu nehmen ge- 
denken, wollen in der 
Kanzlei der Säuglingsfürsorge, 
Stadthaus, Hauptgeschoß, Zimmer 776, 
während der Geschäftsstunden — Montags bis Freitags 8 bis 
½1 AUhr, Sonnabends 8—3 Uhr (von Juni bis September von 
8—2 Uhr) — mündlich darum nachsuchen. Oie in L.sSchönefeld 
und L.-Mockau wohnenden Mütter haben die Anträge zunächst 
noch bis Ende 1915 in Leipzig-Schönefeld, Rathaus, zu stellen. 
Die Stillbeiträge werden in den Beratungsstellen während 
der Sprechstunden ausgezahlt. 
Mütter, die keine Stillbeiträge beanspruchen, sondern ledig- 
lich unentgeltliche Beratung wünschen, wollen sich unmittelbar 
an eine der sieben Beratungsstellen wenden. 
Bei jeder Vorstellung des Kindes in der Mütterberatungs- 
stelle erhält die Mutter überdies bis auf weiteres zu ihrer 
Stärkung Nährmittel. 
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