Stillbeiträge
solchen verheirateten und ledigen Müttern, die trotz ungünftiger
häuslicher Verhältnifse oder Berufstätigkeit ihr Kind selbst
stillen und insbesondere möglichst lange stillen.
Diese Scillbeiträge, die mit einer Armenunterstügtzung nicht
das geringste zu tun haben, sollen den infolge des Selbststillens
etwa nötig werdenden Aufwand decken helfen oder einen etwa
eintretenden Verlust an Arbeitslohn wenigstens zum Teil aus-
gleichen.
Besonders hervorgehoben wird, daß auch solchen Wöch-
nerinnen, die Wochenhilfe aus Krankenkassen beziehen, Still-
beiträge gewährt werden, wenn ihre sonstigen Verhältnisse dazu
angetan sind.
Die Säge für Sbillbeiträge sind zurzeit:
3 4 in der Woche nach der ersten Vorstellung des
Kindes in der Mütterberatungsstelle,
2•4 für jede folgende Woche bis zur Erfüllung der 13.
Lebenswoche des Säuglings,
3 monatlich für den 4., 5. und 6. Lebensmonat und
3 4 für das 3. Lebensvierteljahr des Säuglings.
Mütter, welche diese Beiträge in Anspruch zu nehmen ge-
denken, wollen in der
Kanzlei der Säuglingsfürsorge,
Stadthaus, Hauptgeschoß, Zimmer 776,
während der Geschäftsstunden — Montags bis Freitags 8 bis
½1 AUhr, Sonnabends 8—3 Uhr (von Juni bis September von
8—2 Uhr) — mündlich darum nachsuchen. Oie in L.sSchönefeld
und L.-Mockau wohnenden Mütter haben die Anträge zunächst
noch bis Ende 1915 in Leipzig-Schönefeld, Rathaus, zu stellen.
Die Stillbeiträge werden in den Beratungsstellen während
der Sprechstunden ausgezahlt.
Mütter, die keine Stillbeiträge beanspruchen, sondern ledig-
lich unentgeltliche Beratung wünschen, wollen sich unmittelbar
an eine der sieben Beratungsstellen wenden.
Bei jeder Vorstellung des Kindes in der Mütterberatungs-
stelle erhält die Mutter überdies bis auf weiteres zu ihrer
Stärkung Nährmittel.
11