Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

b) zur Unterbringung, Erziehung und sittlicher Besserung 
von Minderjährigen, insbesondere weiblichen Geschlechts, 
die unter Fürsorgeerziehung gestellt worden sind, sich 
aber zur Aufnahme in einer eigentlichen Erziehungs- 
anstalt nicht geeignet erwiesen haben, 
c) zur Unterbringung und angemessenen Beschäftigung 
arbeitsfähiger Armer, die Aufnahme in die Anstalt frei- 
willig erbeten haben, auf im voraus festzusetzende Zeit, 
d) zur vorübergehenden Unterkunft obdachloser Personen, 
deren anderweite Anterbringung aus irgendeinem Grunde 
untunlich erscheint, 
ee) zur WVollstreckung der vom olizeiamt der Stadt Leipzig 
mittels Strafverfügung auf Grund § 361, Ziffer 3—8 
des RSt GBs. rechtskräftig auferlegten Haftstrafen, mit 
welchen nach § 352, Abs. 1 des RSt GBs. der Zwang 
zu angemessener Arbeit verbunden werden kann, 
to)zur Wollstreckung der von derselben Behörde mittels 
Strafverfügung auf Grund anderer Bestimmungen des 
RS###Bs. oder auch innerhalb der gesetzlichen Zulässig- 
keit in einem einzelnen Falle auf Grund vorhergehender 
besonderer Androhung mittels Beschlusses rechtskräftig 
auferlegten Haftstrafen, dafern die betreffende Person 
darum nachsucht, während der Strafverbüßung in an- 
gemessener Weise beschäftigt zu werden, und mit der 
Strafverbüßung in der Anstalt sich ausdrücklich einver- 
standen erklärt, 
g) zur versorgeweisen Anterbringung Armer, die ohne An- 
staltspflege nicht bestehen können, für eine der sonstigen 
Armenanstalten aber sich nicht eignen. 
Die Einlieferung der unter a), b) und c) gedachten er- 
sonen erfolgt auf Beschluß des Armenamtes oder Pfleg= und 
Jugendfürsorgeamtes, dem auch die Entschließung wegen Ent- 
lassung der betreffenden Personen zusteht. 
Die AUnterbringung der unter ch gedachten Personen in 
die Anstalt kann sowohl vom Armenamte als vom Polizeiamte 
verfügt werden, während die Einlieferung derjenigen Personen, 
gegen welche Strafen der unter e) und #) gedachten Art zu 
vollstrecken sind, lediglich durch das Polizeiamt erfolgt. 
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