b) zur Unterbringung, Erziehung und sittlicher Besserung
von Minderjährigen, insbesondere weiblichen Geschlechts,
die unter Fürsorgeerziehung gestellt worden sind, sich
aber zur Aufnahme in einer eigentlichen Erziehungs-
anstalt nicht geeignet erwiesen haben,
c) zur Unterbringung und angemessenen Beschäftigung
arbeitsfähiger Armer, die Aufnahme in die Anstalt frei-
willig erbeten haben, auf im voraus festzusetzende Zeit,
d) zur vorübergehenden Unterkunft obdachloser Personen,
deren anderweite Anterbringung aus irgendeinem Grunde
untunlich erscheint,
ee) zur WVollstreckung der vom olizeiamt der Stadt Leipzig
mittels Strafverfügung auf Grund § 361, Ziffer 3—8
des RSt GBs. rechtskräftig auferlegten Haftstrafen, mit
welchen nach § 352, Abs. 1 des RSt GBs. der Zwang
zu angemessener Arbeit verbunden werden kann,
to)zur Wollstreckung der von derselben Behörde mittels
Strafverfügung auf Grund anderer Bestimmungen des
RS###Bs. oder auch innerhalb der gesetzlichen Zulässig-
keit in einem einzelnen Falle auf Grund vorhergehender
besonderer Androhung mittels Beschlusses rechtskräftig
auferlegten Haftstrafen, dafern die betreffende Person
darum nachsucht, während der Strafverbüßung in an-
gemessener Weise beschäftigt zu werden, und mit der
Strafverbüßung in der Anstalt sich ausdrücklich einver-
standen erklärt,
g) zur versorgeweisen Anterbringung Armer, die ohne An-
staltspflege nicht bestehen können, für eine der sonstigen
Armenanstalten aber sich nicht eignen.
Die Einlieferung der unter a), b) und c) gedachten er-
sonen erfolgt auf Beschluß des Armenamtes oder Pfleg= und
Jugendfürsorgeamtes, dem auch die Entschließung wegen Ent-
lassung der betreffenden Personen zusteht.
Die AUnterbringung der unter ch gedachten Personen in
die Anstalt kann sowohl vom Armenamte als vom Polizeiamte
verfügt werden, während die Einlieferung derjenigen Personen,
gegen welche Strafen der unter e) und #) gedachten Art zu
vollstrecken sind, lediglich durch das Polizeiamt erfolgt.
14