Freiwilligen Kassenmitgliedern wird, wenn sie sich nicht im
Bezirke der Kasse aufhalten, statt der Krankenpflege das halbe
Krankengeld gewährt.
Solche Mitglieder haben die erforderlichen Zeugnisse für
die Kasse kostenfrei einzusenden und alle Portoverläge zu tragen.
Für Mitglieder, die auf Grund der Reichsversicherung
oder aus einer knappschaftlichen Krankenkasse oder aus einer
Ersatzkasse binnen zwölf Monaten bereits für vierzig Wochen
hintereinander oder insgesamt Krankengeld oder die Ersatz-
leistungen dafür bezogen haben, wird in einem neuen Versiche-
rungsfalle, der im Laufe der nächsten zwölf Monate eintritt,
die Krankenhilfe auf die Regelleistungen und auf die Gesamt-
dauer von dreizehn Wochen beschränkt. Dies gilt nur, wenn
die Krankenhilfe durch dieselbe, nicht gehobene Krankheitsursache
veranlaßt wird.
Die Leistung der Kasse wird nicht gekürzt, wenn ein Ver-
sicherter gleichzeitig Krankengeld aus einer anderen Versiche-
rung erhält.
B. Wochenhilfe.
Wöchnerinnen, die im letzten Jahre vor der Niederkunft
mindestens sechs Monate hindurch auf Grund der Reichsver-
sicherung oder bei einer knappschaftlichen Krankenkasse gegen
Krankheit versichert gewesen sind, erhalten ein Wochengeld in
Höhe des Krankengeldes für acht Wochen, von denen mindestens
sechs in die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Neben
Wochengeld wird Krankengeld nicht gewährt; die Wochen nach
der Niederkunft müssen zusammenhängen.
Außerdem wird ärztliche Behandlung, die bei Schwanger-
schaftsbeschwerden erforderlich wird, sowie ärztliche Geburts-
hilfe gewährt.
C. Sterbegeld.
Als Sterbegeld wird beim Tode eines Mitgliedes das
Zwanzigfache des Grundlohnes (30 bis 120 J0, häuslichen
Oienstboten das Zwanzigfache des Ortslohnes (mindestens 30
bis 76.4) — siehe auch Tabellen Seite 45 und 46 — gezahlt.
Stirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter binnen einem
Jahre nach Ablauf der Krankenhilfe an derselben Krankheit, so“
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