Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Freiwilligen Kassenmitgliedern wird, wenn sie sich nicht im 
Bezirke der Kasse aufhalten, statt der Krankenpflege das halbe 
Krankengeld gewährt. 
Solche Mitglieder haben die erforderlichen Zeugnisse für 
die Kasse kostenfrei einzusenden und alle Portoverläge zu tragen. 
Für Mitglieder, die auf Grund der Reichsversicherung 
oder aus einer knappschaftlichen Krankenkasse oder aus einer 
Ersatzkasse binnen zwölf Monaten bereits für vierzig Wochen 
hintereinander oder insgesamt Krankengeld oder die Ersatz- 
leistungen dafür bezogen haben, wird in einem neuen Versiche- 
rungsfalle, der im Laufe der nächsten zwölf Monate eintritt, 
die Krankenhilfe auf die Regelleistungen und auf die Gesamt- 
dauer von dreizehn Wochen beschränkt. Dies gilt nur, wenn 
die Krankenhilfe durch dieselbe, nicht gehobene Krankheitsursache 
veranlaßt wird. 
Die Leistung der Kasse wird nicht gekürzt, wenn ein Ver- 
sicherter gleichzeitig Krankengeld aus einer anderen Versiche- 
rung erhält. 
B. Wochenhilfe. 
Wöchnerinnen, die im letzten Jahre vor der Niederkunft 
mindestens sechs Monate hindurch auf Grund der Reichsver- 
sicherung oder bei einer knappschaftlichen Krankenkasse gegen 
Krankheit versichert gewesen sind, erhalten ein Wochengeld in 
Höhe des Krankengeldes für acht Wochen, von denen mindestens 
sechs in die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Neben 
Wochengeld wird Krankengeld nicht gewährt; die Wochen nach 
der Niederkunft müssen zusammenhängen. 
Außerdem wird ärztliche Behandlung, die bei Schwanger- 
schaftsbeschwerden erforderlich wird, sowie ärztliche Geburts- 
hilfe gewährt. 
C. Sterbegeld. 
Als Sterbegeld wird beim Tode eines Mitgliedes das 
Zwanzigfache des Grundlohnes (30 bis 120 J0, häuslichen 
Oienstboten das Zwanzigfache des Ortslohnes (mindestens 30 
bis 76.4) — siehe auch Tabellen Seite 45 und 46 — gezahlt. 
Stirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter binnen einem 
Jahre nach Ablauf der Krankenhilfe an derselben Krankheit, so“ 
34
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.