Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

148 F. Lusensky 
ihn unter Ausscheidung der Selbstversorger entfallende monatliche Mehl— 
menge bestimmt. Hieraus berechnet sich auch die Getreidemenge, welche 
den selbstwirtschaftenden Koommunalverbänden (siehe oben unter 1.) zur 
Deckung ihres Bedarfs bis zur nächsten Ernte, dem 15. August 1015, zu 
belassen ist. Die über diese Menge hinausgehenden Getreidevorräte eines 
selbstwirtschaftenden K#rommunalverbandes sind an die K. G. abzuführen. 
wWie für die K. G. ein Getreidemonopol, so wurde für die Kommunal= 
verbände ein Mehlmonopol geschaffen. Alles am 1. Februar 10 15 innerhalb 
ihres Zezirks vorhandene Mell ist für sie beschlagnahmt und kann vom 
Kommunalverband entweder freihändig oder durch Enteignung erworben 
werden. Unter die Beschlagnahme für den Kommunalverband fällt auch 
das Mehl, das nach dem 1. Februar 1015 aus beschlagnahmtem Getreide 
ausgemahlen wird; ausgenommen ist das Mehl, das aus dem Getreide der 
Selbstversorger oder aus dem Getreide vermahlen wird, das die K. G. den 
Mühlen überwiesen hat. Die Mühlen dürfen — außer an Selbstversorger 
— Mehl nur an Kommunalverbände oder die K. G., letztere Mehl, das 
aus ihrem Getreide entfällt, nur an die Kommunalverbände abgeben. 
Den Mühlen ist die Mahlpflicht für das Getreide auferlegt, das ihnen 
von der K. G. oder den Kommunalverbänden zugewiesen wird. Selbst- 
verständlich konnte die K. G. nicht mit allen den tausenden deutschen Mühlen 
arbeiten; auch wegen der sachgemäßen TLagerung des Getreides, für das 
viele Mühlen nicht die nötigen Dorrichtungen besitzen, mußten die durch- 
schnittlich besser eingerichteten größeren Mühlen bevorzugt werden; immerhin 
ist auch mit kleinen Mühlen gearbeitet worden, sofern sie sich zu Gruppen 
mit einer Gesamtvermahlung von mehr als 20 Tonnen täglich zusammen- 
schließen (s. S. 155). Die verbleibende Kleie ist an die Zezugsvereinigung 
der Deutschen Landwirte G. m. b. H. zu überlassen. Diese verteilt sie nach 
festen Zestimmungen an die Kommunalverbände, denen die Untervertei- 
lung in ihrem Bezirk obliegt. Don dem Kleiemonopol der Bezugsver- 
einigung ist ausgenommen die Kleie aus Dermahlungen, die auf Rech- 
nung von Kommunalverbänden und für Selbstversorger erfolgen. Derartige 
K#mmunalverbände können die Kleie zur Derteilung an die Landwirte 
ihres Zezirks unmittelbar beanspruchen; die Selbstversorger erhalten die 
Kleie ohne weiteres für sich zurück. 
3. Die Mehl= und Brotversorgung der Bevölkerung ist Aufgabe 
der Kommunalverbände, die die ihnen monatlich zugewiesenen Mehlmengen 
nach eignem Ermessen bewirtschaften. Mehr Mehl als die ihnen zugewiesene 
Menge dürfen sie dem Derbrauch nicht übergeben, es sei denn, daß sie es in 
einem früheren Monat erspart haben oder daß es aus Getreide ermahlen 
ist, das nach dem 1. Februar 1015 aus dem Auslande eingeführt ist. Die 
Kmmunalverbände brauchen den einzelnen nicht die rechnungsmäßig auf sie 
entfallende Menge zuzuweisen; sie können vielmehr die jedem Durchschnitts- 
maßstab anhaftenden Zärten durch besondere Maßnahmen ausgleichen, 
z. B. Kindern geringere Mengen Brot zuweisen und die so ersparte Menge 
zu SGuschüssen für Angehörige solcher Berufe verwenden, die nach der Art 
ihrer Zeschäftigung auf ausgiebigen Brotgenuß angewiesen sind. Die gesetz-
	        
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