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ihn unter Ausscheidung der Selbstversorger entfallende monatliche Mehl—
menge bestimmt. Hieraus berechnet sich auch die Getreidemenge, welche
den selbstwirtschaftenden Koommunalverbänden (siehe oben unter 1.) zur
Deckung ihres Bedarfs bis zur nächsten Ernte, dem 15. August 1015, zu
belassen ist. Die über diese Menge hinausgehenden Getreidevorräte eines
selbstwirtschaftenden K#rommunalverbandes sind an die K. G. abzuführen.
wWie für die K. G. ein Getreidemonopol, so wurde für die Kommunal=
verbände ein Mehlmonopol geschaffen. Alles am 1. Februar 10 15 innerhalb
ihres Zezirks vorhandene Mell ist für sie beschlagnahmt und kann vom
Kommunalverband entweder freihändig oder durch Enteignung erworben
werden. Unter die Beschlagnahme für den Kommunalverband fällt auch
das Mehl, das nach dem 1. Februar 1015 aus beschlagnahmtem Getreide
ausgemahlen wird; ausgenommen ist das Mehl, das aus dem Getreide der
Selbstversorger oder aus dem Getreide vermahlen wird, das die K. G. den
Mühlen überwiesen hat. Die Mühlen dürfen — außer an Selbstversorger
— Mehl nur an Kommunalverbände oder die K. G., letztere Mehl, das
aus ihrem Getreide entfällt, nur an die Kommunalverbände abgeben.
Den Mühlen ist die Mahlpflicht für das Getreide auferlegt, das ihnen
von der K. G. oder den Kommunalverbänden zugewiesen wird. Selbst-
verständlich konnte die K. G. nicht mit allen den tausenden deutschen Mühlen
arbeiten; auch wegen der sachgemäßen TLagerung des Getreides, für das
viele Mühlen nicht die nötigen Dorrichtungen besitzen, mußten die durch-
schnittlich besser eingerichteten größeren Mühlen bevorzugt werden; immerhin
ist auch mit kleinen Mühlen gearbeitet worden, sofern sie sich zu Gruppen
mit einer Gesamtvermahlung von mehr als 20 Tonnen täglich zusammen-
schließen (s. S. 155). Die verbleibende Kleie ist an die Zezugsvereinigung
der Deutschen Landwirte G. m. b. H. zu überlassen. Diese verteilt sie nach
festen Zestimmungen an die Kommunalverbände, denen die Untervertei-
lung in ihrem Bezirk obliegt. Don dem Kleiemonopol der Bezugsver-
einigung ist ausgenommen die Kleie aus Dermahlungen, die auf Rech-
nung von Kommunalverbänden und für Selbstversorger erfolgen. Derartige
K#mmunalverbände können die Kleie zur Derteilung an die Landwirte
ihres Zezirks unmittelbar beanspruchen; die Selbstversorger erhalten die
Kleie ohne weiteres für sich zurück.
3. Die Mehl= und Brotversorgung der Bevölkerung ist Aufgabe
der Kommunalverbände, die die ihnen monatlich zugewiesenen Mehlmengen
nach eignem Ermessen bewirtschaften. Mehr Mehl als die ihnen zugewiesene
Menge dürfen sie dem Derbrauch nicht übergeben, es sei denn, daß sie es in
einem früheren Monat erspart haben oder daß es aus Getreide ermahlen
ist, das nach dem 1. Februar 1015 aus dem Auslande eingeführt ist. Die
Kmmunalverbände brauchen den einzelnen nicht die rechnungsmäßig auf sie
entfallende Menge zuzuweisen; sie können vielmehr die jedem Durchschnitts-
maßstab anhaftenden Zärten durch besondere Maßnahmen ausgleichen,
z. B. Kindern geringere Mengen Brot zuweisen und die so ersparte Menge
zu SGuschüssen für Angehörige solcher Berufe verwenden, die nach der Art
ihrer Zeschäftigung auf ausgiebigen Brotgenuß angewiesen sind. Die gesetz-