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die kaufmännischen und technischen Aufgaben von der Geschäftsabteilung
besorgt werden. Diese, die im wesentlichen an die Stelle der früheren K. G.
getreten ist, hat nach dem Vorbilde der Reichsbank ein Direktorium, in
welches der Reichskommissar und seine Mitarbeiter übergegangen sind, und
ein Kuratorium mit der gleichen Gusammensetzung wie die bisherige Reichs-
verteilungsstelle erhbalten. Dieser Konstruktion, wonach die R. G. St. den
Tharakter einer Einrichtung des Reiches trägt, entspricht es, daß sich das
Reich nunmehr auch geldlich mit 20 Mill. M. beteiligt hat. Der Aufsichtsrat
besteht außer dem Dorsitzenden der R. G. St., der zugleich orsitzender des
Direktoriums und des Kuratoriums ist, aus je sieben Dertretern von Reich
und Bundesstaaten, der Städte und der Landwirtschaft und drei Dertretern
der großgewerblichen Unternehmungen.
Eine weitere Anderung ist hinsichtlich der Zeschlagnahme des Ge-
treides dahin eingetreten, daß diese nicht wieder zugunsten des Reiches, son-
dern zugunsten der Kommunalverbände erfolgt, in deren Bezirk es gewachsen
ist. Hierfür war nicht allein die Erwägung maßgebend, daß der Kommunal=
verband vermöge seiner Kenntnis der örtlichen Derhältnisse und der Mög-
lichkeit unmittelbarer Einwirkung besser als das Reich in der Lage ist, die
durch die Beschlagnahme bewirkte Derfügungsbeschränkung zu überwachen,
sondern auch die Erwartung, daß die Kommunalverbände in wesentlich
gesteigertem Umfange zur Selbstbewirtschaftung ihrer Getreidevorräte über-
gehen würden, nachdem diese Einrichtung schon im verflossenen Erntejahre
sich bewährt und vielfach, namentlich auch wegen der dadurch gewährten
Möglichkeit, die Mühlen innerhalb des Kommunnalverbandes zu beschäftigen,
Beifall gefunden hatte. Infolge der Beschlagnahme des Brotgetreides für
die Kommunalverbände mußten eingehendere Dorschriften darüber ge-
troffen werden, wie diese Derbände das für sie beschlagnahmte Getreide,
die selbstwirtschaftenden Derbände den Uberschuß über den ihnen verblei-
benden Bedarfsanteil an die R. G. St. zu liefern hatten. Hierfür sind vier
Wege zur Wall gestellt: der Kommunalverband kann das Getreide für eigne
Rechnung erwerben und der R. G. St. käuflich überlassen; oder er kann es
als Kommissionär der R. G. St. anschaffen; oder er kann der R. G. St. über-
lassen, es durch von ihr bestellte Kommissionäre zu kaufen; oder er kann
schließlich landwirtschaftlichen Unternehmern und Händlern gestatten, Vor-
räte aus seinem Bezirk mit seiner Genehmigung an die R. G. St. zu liefern,
wobei diese Mengen auf seine Lieferungspflicht angerechnet werden.
wWie schon erwähnt, ist an der Freilassung selbstwirtschaftender
ommunalverbände von der Dersorgung durch die R. G. St. festgehalten
worden und ebenso an der Freilassung der Selbstversorger. Auf die Eigen-
bewirtschaftung hat jeder Kommunalverband Anspruch, der nachweislich zur
Finanzierung und Lagerung der Vorräte imstande ist, eine Mehlverteilungs-
stelle errichtet, die Abgabe von Mehl und Brot außerhalb seines Bezirks
grundsätzlich verbietet, eine genaue Derbrauchsregelung durch Brotkarten oder
Brotbücher sicherstellt und ausreichende Maßnahmen zur Uberwachung der
Selbstversorger trifft. Auch Dereinigungen von Kommunnalverbänden, die
örtlich oder wirtschaftlich in Susammenhang steben, können zur Selbst-