VI. Fürsorge für die Kriegsteilnehmer 187
Lebensunterhalt, zumal wenn Familie vorhanden ist, zu sichern. Hier setzte
deshalb im Frühjahre 1015 wesentlich auf Anregung der deutschen Der-
einigung für Krüppelfürsorge die soziale Kriegsbeschädigtenfürsorge
ein, um den Hriegsinvaliden wieder einen Hlatz im Erwerbsleben zu
sichern. Da mit dem Begriffe des „Invaliden“ das Bild eines Arbeits-
unfähigen verbunden ist, wird bei dieser Fürsorgetätigkeit das Wort „In-
valide“ vermieden und die betreffende Derson „Kriegsbeschädigter“ genannt.
Die drei Sweige der Fürsorge für unsere Kriegsbeschädigten sind hier-
nach gegeben, nämlich a) die Heilbehandlung, b) die Rentengewährung und
J) die soziale Kriegsbeschädigtenfürsorge.
I. Heilbehandlung.
Die Beilbehandlung ist in erster Linie eine Aufgabe der Heeresverwal-
tung. Es ist hier nicht der Ort, um eine Darstellung der militärischen Heilpflege
zu geben (s. Art. IX). Bei denen, die einen dauernden Schaden behalten,
wird auch die Heilbehandlung der Beeresverwaltung beherrscht durch den
Gedanken der sozialen Kriegsbeschädigtenfürsorge, der darauf ausgeht,
nicht nur die äußeren Wunden zu heilen, sondern den Kriegsbeschädigten
wieder erwerbsfähig zu machen. Bier arbeitet die Heeresverwaltung zusammen
mit den bürgerlichen Organen der sozialen Kriegsbeschädigtenfürsorge, wes-
halb unter III hierüber noch Mäheres zu sagen ist (s. Art. VII u. VIII).
II. Rentengewährung.
a) Wenn ein Gesetz eine Geldrente für einen erlittenen Schaden zuspricht,
so kann die Bemessung der Böhe der Rente nach zwei ganz verschiedenen
Gesichtspunkten geregelt sein. Entweder nach dem Grunedsatz der Haft-
pflicht oder nach dem Grundsatz der Unfallversicherung. Im ersteren
Falle soll der Derletzte den gesamten Schaden ersetzt erhalten, den er erlitten
Rat. Es muß also genau das Einkommen berechnet werden, das der Derletzte
vor dem schädigenden Ereignis gehabt hat und das er jetzt hat und voraus-
sichtlich in Hukunft haben wird, und aus dem Unterschied zwischen den beiden
Beträgen ergibt sich die Höhe der Rente. Wach diesen Grundsätzen erfolgt
die Entschädigung regelmäßig, wenn auf Grund der Bestimmungen des
bürgerlichen Rechts jemand Schadenersatz zu leisten hat für eine Derletzung;
die durch seine Schuld ein anderer erlitten. Endlose Hrozesse sind mit
diesem Derfahren notwendig verbunden, und bei der Schwierigkeit der
Berechnung und der Feststellung ist doch binterher niemand zufrieden.
Anders der Grundsatz, auf dem die Unfallversicherungsgesetzgebung beruht.
Tah mehr schematischen Regeln wird ein Jahresbetrag der sogenannten
Dollrente festgesetzt, und die Rente des Einzelfalles beträgt dann je nach
dem Hrozentsatz der geminderten Erwerbsfähigkeit auch einen entsprechenden
Drozentsatz des Jahresbetrags. Auf diesem Grundsatz beruht auch das
Gesetz, auf Grund dessen die Rente an die Kriegsinvaliden gewährt wird:
das Mannschaftsversorgungsgesetz vom 31. Mai 1006. Es bezieht sich auf
die Mannschaften vom Feldwebel abwärts; für die Offiziere gilt das
Offizierspensionsgesetz vom 51. Mai 1006. Dieses ist in seinen Einzelheiten