Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

VI. Fürsorge für die Kriegsteilnehmer 187 
Lebensunterhalt, zumal wenn Familie vorhanden ist, zu sichern. Hier setzte 
deshalb im Frühjahre 1015 wesentlich auf Anregung der deutschen Der- 
einigung für Krüppelfürsorge die soziale Kriegsbeschädigtenfürsorge 
ein, um den Hriegsinvaliden wieder einen Hlatz im Erwerbsleben zu 
sichern. Da mit dem Begriffe des „Invaliden“ das Bild eines Arbeits- 
unfähigen verbunden ist, wird bei dieser Fürsorgetätigkeit das Wort „In- 
valide“ vermieden und die betreffende Derson „Kriegsbeschädigter“ genannt. 
Die drei Sweige der Fürsorge für unsere Kriegsbeschädigten sind hier- 
nach gegeben, nämlich a) die Heilbehandlung, b) die Rentengewährung und 
J) die soziale Kriegsbeschädigtenfürsorge. 
I. Heilbehandlung. 
Die Beilbehandlung ist in erster Linie eine Aufgabe der Heeresverwal- 
tung. Es ist hier nicht der Ort, um eine Darstellung der militärischen Heilpflege 
zu geben (s. Art. IX). Bei denen, die einen dauernden Schaden behalten, 
wird auch die Heilbehandlung der Beeresverwaltung beherrscht durch den 
Gedanken der sozialen Kriegsbeschädigtenfürsorge, der darauf ausgeht, 
nicht nur die äußeren Wunden zu heilen, sondern den Kriegsbeschädigten 
wieder erwerbsfähig zu machen. Bier arbeitet die Heeresverwaltung zusammen 
mit den bürgerlichen Organen der sozialen Kriegsbeschädigtenfürsorge, wes- 
halb unter III hierüber noch Mäheres zu sagen ist (s. Art. VII u. VIII). 
II. Rentengewährung. 
a) Wenn ein Gesetz eine Geldrente für einen erlittenen Schaden zuspricht, 
so kann die Bemessung der Böhe der Rente nach zwei ganz verschiedenen 
Gesichtspunkten geregelt sein. Entweder nach dem Grunedsatz der Haft- 
pflicht oder nach dem Grundsatz der Unfallversicherung. Im ersteren 
Falle soll der Derletzte den gesamten Schaden ersetzt erhalten, den er erlitten 
Rat. Es muß also genau das Einkommen berechnet werden, das der Derletzte 
vor dem schädigenden Ereignis gehabt hat und das er jetzt hat und voraus- 
sichtlich in Hukunft haben wird, und aus dem Unterschied zwischen den beiden 
Beträgen ergibt sich die Höhe der Rente. Wach diesen Grundsätzen erfolgt 
die Entschädigung regelmäßig, wenn auf Grund der Bestimmungen des 
bürgerlichen Rechts jemand Schadenersatz zu leisten hat für eine Derletzung; 
die durch seine Schuld ein anderer erlitten. Endlose Hrozesse sind mit 
diesem Derfahren notwendig verbunden, und bei der Schwierigkeit der 
Berechnung und der Feststellung ist doch binterher niemand zufrieden. 
Anders der Grundsatz, auf dem die Unfallversicherungsgesetzgebung beruht. 
Tah mehr schematischen Regeln wird ein Jahresbetrag der sogenannten 
Dollrente festgesetzt, und die Rente des Einzelfalles beträgt dann je nach 
dem Hrozentsatz der geminderten Erwerbsfähigkeit auch einen entsprechenden 
Drozentsatz des Jahresbetrags. Auf diesem Grundsatz beruht auch das 
Gesetz, auf Grund dessen die Rente an die Kriegsinvaliden gewährt wird: 
das Mannschaftsversorgungsgesetz vom 31. Mai 1006. Es bezieht sich auf 
die Mannschaften vom Feldwebel abwärts; für die Offiziere gilt das 
Offizierspensionsgesetz vom 51. Mai 1006. Dieses ist in seinen Einzelheiten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.