212 Dr. Arthur Söhner
Unterstützungssätze zu gering. Den Trägern der Kriegshilfe verbleibt die
große Aufgabe, ein Mehr zu tun, um soweit als irgend möglich alle Sorge
von den Angehörigen von Kriegsteilnehmern fernzuhalten und dadurch
die Kampfesfreudigkeit unserer Truppen zu stärken.
C. Die Träger der Kriegs-Familienunterstützung.
Träger der Kriegshilfe sind die amtlichen Stellen, denen gesetzlich
die Aufgabe der Kriegsfürsorge zugewiesen ist, und jene sozialen Organi-
sationen und Wohltätigkeitsvereinigungen, die sich teils in Erfüllung ihrer
eignen Aufgaben und teils freiwillig mehr oder minder dem Kriegs-
unterstützungswesen widmen. In der Derbindung der gesetzlichen
Fürsorge mit der privaten Wohltätigkeit konnten allein die not-
wendigen Mittel zur Ausdehnung der Unterstützungstätigkeit gewonnen
werden, ohne daß die Gefahr der Sersplitterung der Kräfte drohte. In
diesem Sinne empfahl der preußische Minister des Innern (Erlaß vom
5. Februar 19015) die zusammenfassende Organisation der Organe der
freiwilligen Liebestätigkeit, wie des Roten Kreuzes, des Daterländischen
Frauenvereins und des Ilationalen Frauendienstes unter Leitung der
amtlichen Stellen. In Bapern wurden die amtlichen Kommissionen an-
gewiesen (Ministerialerlaß vom 15. August 1014), den freiwilligen Für-
sorgeorganisationen in jeder gewünschten Weise, namentlich auch im
Sinne des planmäßigen Gusammenschlusses, beizustehen, ihnen die erforder-
lichen Aufschlüsse zu erteilen und, soweit die einzelnen Unterstützungs-
berechtigten zustimmen, die Lälle außerordentlicher Unterstützungsbedürftig-
keit mitzuteilen, die besonders einer freiwilligen Fürsorge bedürfen.
a) 1. Die Organisation der gesetzlichen Unterstützung der Angehörigen
der Kriegsteilnehmer im ganzen Reiche konnte nur Derbänden anvertraut
werden, die leistungsfähig waren. Als solche erschienen die nach § 17 des
Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 15. Juni 1873 für die Befriedigung
von Kriegsbedürfnissen gebildeten Lieferungsverbändet) und, soweit
in Bundesstaaten besondere Lieferungsverbände nicht gebildet sind, diese
Staaten selbst. Dementfprechend wurde nach § 5 des Kriegsbeihilfengesetzes
die Derpflichtung zur Unterstützung den TLieferungsverbänden übertragen.
Gleichwohl verbleibt dem Reiche die Belastung aus den gesetzlichen Unter-
stützungen an die Angehörigen der Kriegsteilnehmer nach Artikel 58 der
Reichsverfassung, der die gesamten Kosten und Lasten des Kriegswesens des
Reiches allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen
aufgibt. Die Lieferungsverbände sind nur zunächst an Stelle des Reiches zur
Deckung des Bedarfs angehalten. Das Reich konnte nicht von vornherein
die Unterstützungspflicht auf sich nehmen; es wäre ihm dadurch eine
finanzielle Last aufgebürdet, die unter Umständen schwere Nachteile im
Gefolge haben konnte, jedenfalls wäre seine finanzielle Leistungsfähigkeit
erheblich geschwächt worden. Dem Reiche fehlten auch die Organe zur Durch-
1) Lieferungsverbände sind in Hreußen die Landkreise und die (selbständigen)
Stadtkreise, in den übrigen Bundesstaaten die entsprechenden VDerwaltungsbezirke.