VII. Fürsorge für die Angehörigen der Kriegsteilnehmer 225
zuzahlen; in Sweifelsfällen über den Eintritt der Bedürftigkeit soll auf den
Seitpunkt der Einberufung zurückgegangen werden. Dennoch werden
von vielen Lieferungsverbänden Anträge auf Machbewilligung von Unter-
stützungen für eine zurückliegende Seit abgelehnt. Wird aber glaubhaft
gemacht, daß tatsächlich schon vorber Bedürftigkeit bestanden hat und der
Unterstützungsantrag aus besonderen Gründen nicht hat gestellt werden
können, dann pflegt für die Seit von der Einberufung des Kriegsteilnehmers
ab weniagstens die Reichsunterstützung nachgezahlt zu werden. Die bedürftige
Ehefrau kann, wenn die Ebe erst nach der Einberufung geschlossen ist, erst
vom Tage der Eheschließung an Unterstützung verlangen.
Die Kriegsunterstützung wird halbmonatlich im voraus am 1. und
16. jedes Monats gezahlt, wobei der Monat mit 30 Tagen gerechnet wird.
In Großstädten nimmt die Auszahlung oft mehrere Tage in Anspruch,
weshalb die Unterstützungsberechtigten gruppenweise nacheinander ver-
schiedene Gahltage haben können.
b) Solange der Kriegsteilnehmer Kriegsdienste leistet und
seine Angehörigen bedürftig sind, bleibt die Unterstützung be-
stehen. Sie wird auch nicht dadurch unterbrochen, daß der in den Dienst
Eingetretene als krank oder verwundet zeitweilig in die Heimat beurlaubt
wird. Aber auch dann, wenn der Eingetretene vor der Rückkehr stirbt oder
vermißt wird, wird die Familienunterstützung zunächst nicht unterbrochen,
sondern fortgezahlt, bis der Truppenteil, dem er angehörte, auf den Friedens-
stand zurückgeführt oder aufgelöst wird.
Die Kriegsunterstützung ruht jedoch, wenn der Eingetretene zur
Arbeitsverwendung und zu Erwerbszwecken in die Heimat beurlaubt ist,
für die Dauer dieses Urlaubs und guten Derdienstes. Sie wird auch ein-
gestellt, wenn der Kriegsteilnehmer fahnenflüchtig wird oder zu einer
Gefängnisstrafe von längerer Dauer als sechs Monaten oder zu einer härteren
Strafe verurteilt wird. Ist die Strafverfolgung ausgesetzt und bleibt der
Betreffende beim Heere, dann ist die Familienunterstützung weiterzuzahlen.
c) Der Tod des Unterstützungsberechtigten bringt seinen Unter-
stützungsanspruch zum Erlöschen. Ferner wird die Sahlung der Kriegs-
beihilfen eingestellt, wenn, die Voraussetzungen ihrer Bewilligung weg-
fallen. Das ist in erster Linie das Aufhören der Bedürftigkeit. Die Unter-
stützten sind deshalb auch verpflichtet, jede wesentliche Zesserung ihrer
Verhältnisse dem Fürsorgeamt anzuzeigen, wo diese fortdauernd nach-
geprüft werden. Dollenden Kinder das 15. Lebensjahr, so beziehen sie
die Unterstützung nur insoweit weiter, als sie noch unterhaltsbedürftig
sind. Mit der Entlassung des Eingetretenen aus dem Militärdienste hört
auch die Unterstützung seiner Angehörigen auf.
Nach dem Tode eines Kriegsteilnehmers wird die Unterstützung für
die Kriegerwitwe und die Kriegerwaisen eingestellt, sobald die gesetzlichen
hinterbliebenenbezüge zur Auszahlung gelangen. Die Bewmilligung der
Hinterbliebenenrenten wird schon von dem auf den Todestag folgenden
Tage an gewährt, doch dauert die Feststellung der Renten zumeist längere
Geit. Inzwischen wird die Kriegsunterstützung weitergezahlt, während