Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

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Ausstrahlungen hbeimatlicher Betriebe, d. h. unselbständige, zeitlich be- 
grenzte Betätigungen inländischer versicherungspflichtiger Betriebe im 
Auslande. COb sie vorliegen, unterliegt der Hrüfung im einzelnen Fall. 
In zweifelhaften Fällen in Dersicherung genommene Hersonen sind aus 
formell rechtlichen Gründen entschädigungsberechtigt. Uicht versichert sind 
Kriegsgefangene, auch wenn sie in Deutschland zu einer an sich versicherungs- 
fähigen Arbeit verwendet werden. Die VDersicherung erfaßt eben nur freie 
Arbeiter. Ausländer, auch feindliche, die während des Krieges ihre frühere 
versicherungspflichtige Arbeit in Deutschland fortsetzen, bleiben versichert. 
Endet eine versicherungspflichtige Beschäftigung infolge des Krieges, so 
können die Kranken-, die Invaliden-- und Hinterbliebenenversicherung sowie 
die Angestelltenversicherung freiwillig fortgesetzt werden, dagegen nicht die 
Unfallversicherung, weil sie Beschäftigung in einem versicherungspflichtigen 
Betriebe voraussetzt. In diesem Dersicherungszweige ist der Arbeitnehmer 
beitragsfrei. Seine Ansprüche bleiben erhalten, auch wenn der Arbeitgeber 
seiner Beitragspflicht nicht genügt hat. Die Dersicherungsbeiträge sind beim 
Fortbestelbeen der Dersicherung auch im Kriege zu entrichten. Die Kranken- 
versicherung Dersicherungsberechtigter erlischt, wenn der Beitrag zweimal 
nicht entrichtet ist. In der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung steht 
der Militärdienst bisher Dersicherter der versicherungspflichtigen Arbeit 
gleich, ohne daß Beiträge zu entrichten sind. Er erhöht, wie im Frieden, die 
Rente nach den Sätzen der II. Lohnklasse. Der vor dem Kriege entstandene 
Entschädigungsanspruch kann, wie im Krieden, nur durch eine Besserung 
der Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise beseitigt werden. Ein Ruhen der 
Rente tritt nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen ein. Su ihnen 
gehört der Eintritt in den Kriegsdienst nicht. Die Vorschriften über die Aus- 
zahlung der Entschädigungen sind für die Dauer des Krieges möglichst ver- 
einfacht worden. — In der Angestelltenversicherung sind bei der kurzen Dauer 
ihres Zestehens (1. Januar 1013) im allgemeinen noch keine Rentenansprüche 
erwachsen. Auch die Hinterbliebenen bönnen deshalb Rente nur erhalten, 
wenn der Derstorbene durch Einzahlung einer Hrämienreserve die Wartezeit 
soweit abgekürzt hat, daß insgesamt 60 Pflichtbeiträge entrichtet sind. Die 
Einzahlung kann nach der Bekanntmachung vom 9. Dezember 1015 bis zum 
Schluß des Kalenderjahres erfolgen, welches auf das Jahr folgt, in welchem 
der Krieg beendet ist. Bei Hflichtversicherung erhalten die itwe und, wenn 
eine solche nicht vorhanden ist, die Waisen unter zwölf Jahren die hälfte 
der für den Dersicherten geleisteten Zeiträge erstattet, bei freiwilliger Der- 
sicherung drei Diertel der von dem Dersicherten entrichteten Beiträge. Mach 
der bestehenden Rechtsübung sind bei Fortzahlung des Gehalts an den 
Dersicherten oder seine Angehörigen während seines Kriegsdienstes die 
Beiträge der Gehaltshöhe entsprechend weiter zu entrichten, wenn das 
Angestelltenverhältnis nicht aufgelöst ist. Tach seiner Auflösung gewährte 
Zuwendungen verpflichten nicht zur Zeitragsentrichtung. — Die Kranken- 
pflege wird regelmäßig die Heeresverwaltung zu gewähren haben, solange 
der Dersicherte im Militärverhältnis sich befindet, das Krankengeld dagegen 
die Krankenkasse, sofern die Mitgliedschaft erhalten ist. Die Leistungen der
	        
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