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Hinterbliebenenansprüche der Kriegsteilnehmer aus den Militärversorgungs=
gesetzen nicht den Voraussetzungen jener Dersicherungsgesetze hinsichtlich
der Hinterbliebenenfürsorge. Denn nach dem Militärhinterbliebenengesetz
sind sie nur zu gewähren, wenn der Kriegsteilnehmer innerhalb einer gewissen
Seit nach der Entlassung oder dem Friedensschluß an den Folgen der Kriegs-
beschädigung gestorben ist. Sie können somit schon aus diesem Grunde nicht
als gewährleistet gelten. Dasselbe trifft bei der Witwenbeihilfe des Militär-
hinterbliebenengesetzes zu. Denn sie hängt von der höbe des eignen Ein-
kommens der Witwe ab, und es fehlt auch eine Waisenbeihbilfe. — Don der
Unfallversicherung sind nach § 554 Militärpersonen befreit, für die das Mann-
schaftsversorgungsgesetz gilt. Werden Kriegsbeschädigte vor ihrer Entlassung
aus dem Militärverhältnis von der Heeresverwaltung zur Wiederherstellung
ihrer Arbeitsfähigkeit beschäftigt (Arbeitstherapie), so sind sie nicht ver-
sicherungspflichtig. Während dieser Beschäftigung wird für sie nach den
Militärgesetzen gesorgt. Ist der Kriegsbeschädigte aus dem Militärverhältnis
entlassen, so fällt er nicht mehr unter §& 554 und ist unfallversicherungspflichtig.
Das gleiche gilt für die Angestelltenversicherung.
C. Während des Krieges ergangene Vorschriften.
a) Krankenversicherung.
1. Herabsetzung der Leistungen. Die Besorgnis, der Krieg werde
die Krankenkassen durch Entziehung vieler gesunder Mitzglieder leistungs-
unfähig machen, führte zu dem Gesetz vom 4. August 1914. Nach
ihm sollen in allen neuen Dersicherungsfällen nur die gesetzlichen
Regelleistungen gewährt werden. Es fallen insbesondere KFamilienhilfe,
UMehrleistungen an Wöchnerinnen und alle TLeistungen über die 26. Woche
hinaus fort. Die Beiträge sind auf 1½% des Grundlohns erhöht.
Auch die hausgewerbliche Krankenversicherung wurde für die Dauer des
Krieges aufgehoben. Die inzwischen eingetretene beträchtliche Sunahme
der Sahl der Kassenmitglieder hat es indessen häufig ermöglicht, was das
Gesetz freigelassen hat, die früheren satzungsmäßigen höheren Leistungen
wieder zu gewähren.
2. Erhaltung der Anwartschaft aus der Krankenversicherung. Nach dem
Gesetz vom q. August 1014 gilt der Aufenthalt im Ausland, wenn er durch
Einberufung zum Kriegs-, Sanitäts= oder ähnlichen Dienst verursacht ist,
als Aufenthalt im Inland, und es ruht der Fristenlauf für alle Dersicherten
im Kriegsdienst, wenn die Satzung eine Wartezeit für Leistungen bestimmt.
Bei Erfüllung der Wartezeit bedarf es nicht der Surücklegung einer neuen.
Feiten mit weiterer Beitragsleistung werden auf die Wartezeit angerechnet.
Solche Kriegsteilnehmer können auch binnen sechs Wochen nach Rückkehr
in die HBeimat in die Dersicherung wieder eintreten, wenn für sie als Ver—
sicherungsberechtigte die Mitgliedschaft erloschen war.
3. Wochenhilfe. Segensreich wirkt die Derordnung des Bundesrats vom
5. Dezember 10 14. Wach ihr erhalten Wöchnerinnen, deren Ehemänner im
Felde stehen oder an weiterem Kriegsdienst oder an der Wiederaufnahme der