Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

276 Witowski 
des Ehemannes höchstens 1500 Mark und für jedes schon vorhandene Kind 
unter 15 Jahren höchstens weitere 250 Mark beträgt. Der Anspruch entfällt 
in diesen beiden Fällen, wenn die Kriegsunterstützung nicht gewährt wird 
und die Minderbemitteltheit durch Tatsachen widerlegt ist. In Entbindungs- 
fällen während des Krieges, in denen die Wochenhilfe aus Reichsmitteln 
nur deshalb nicht oder nur teilweise gezahlt werden konnte, weil die drei 
sie regelnden Bekanntmachungen nicht schon seit Kriegsbeginn in Kraft 
sind, kann eine einmalige Unterstützung von höchstens 50 Mark gewährt 
werden, wenn sich die Wöchnerin infolge der Entbindung und Pflege des 
Säuglings nachweislich in bedrängter Lage befindet. Bei der Durchführung 
der Wochenhilfe treten auch die auf Grund des Gesetzes vom 15. Juni 1875 
für die Befriedigung von Kriegsbedürfnissen errichteten Lieferungsverbände 
— in Hreußen die Land= und selbständigen Stadtkreise — helfend ein. Das 
geschieht dann, wenn ein Dersicherungsträger nicht vorhanden ist oder die 
Beiträge von den Unterstützten oder den Arbeitgebern nicht freiwillig gezahlt 
werden. Der Lieferungsverband hat den Krankenkassen, den Arbeitgebern 
und der Seeberufsgenossenschaft die Aufwendungen an Wochenhilfe zu er- 
statten, welche sie als Reichswochenhilfe über die satzungsmäßige Leistung 
zahlen. Das Reich erstattet ihm dann diese vorschußweise gezahlten Beträge. 
Der Derband entscheidet auch endgültig über die Anträge auf Wochenhilfe, 
über die Entscheidung der Krankenkasse dagegen das Dersicherungsamt. 
Diese Wochenhilfe kann auch bei unehelichen Kindern eines Kriegsteilnehmers 
gewährt werden, wenn sie auf Grund des ebenerwähnten Gesetzes vom 
28. Februar 1888/4. August 10 14 unterstützt werden. 
4. Toaach der Derordnung vom 28. Januar 1015 können auch solche 
Dersonen nach dem Kriege wieder als Weiterversicherte in die Kranken- 
versicherung eintreten, die bis zum Kriege oder bis zu ihrem Eintritt in den 
deutschen oder österreichisch-ungarischen Kriegsdienst versicherungspflichtige 
Kassenmitglieder waren, aber die rechtzeitige Weiterversicherung versäumt 
haben. Außerdem wird der Begriff des Hausgewerbebetriebes auf Hersonen 
ausgedehnt, die, wie Bausgewerbetreibende, aber nicht für Gewerbetreibende, 
sondern für das Reich, einen Bundesstaat oder andere öffentliche Derbände 
oder Körperschaften oder für Wohlfahrtsanstalten, wie das Rote Kreuz, 
arbeiten. 
5. Tiach der Bekanntmachung vom 14. Juni 1016 bleibt der Anspruch 
auf die gesetzlichen Regelleistungen beim Vorliegen der sonstigen Doraus- 
setzungen des § 214 des Gesetzes für die Dersicherten erhalten, die durch 
Einberufung zu Kriegs= oder ähnlichen Diensten für das Reich oder eine ihm 
verbündete Macht im Auslande sich aufhalten mußten. Für sie gilt ein 
solcher Aufenthalt nicht als Auslandsaufenthalt im Sinne des §+ 214 Abs. 3 
des Gesetzes. Dies gilt auch für die Satzungen der Ersatzkassen. 
6. Zezüglich dieser Kassen hat der Bundesrat ferner unter dem 5. Juli 
10 16 verordnet, daß Kriegsteilnehmer Anspruch auf Fortsetzung ihrer voll- 
berechtigten Mitgliedschaft haben, wenn die Satzung einer Ersatzkasse bestimmt, 
daß bei Diensteintritt in die bewaffnete Macht die Mitgliedschaft erlischt, 
ruht oder nur unter gewissen Bedingungen fortbesteht. Die Bekanntmachung
	        
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