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des Ehemannes höchstens 1500 Mark und für jedes schon vorhandene Kind
unter 15 Jahren höchstens weitere 250 Mark beträgt. Der Anspruch entfällt
in diesen beiden Fällen, wenn die Kriegsunterstützung nicht gewährt wird
und die Minderbemitteltheit durch Tatsachen widerlegt ist. In Entbindungs-
fällen während des Krieges, in denen die Wochenhilfe aus Reichsmitteln
nur deshalb nicht oder nur teilweise gezahlt werden konnte, weil die drei
sie regelnden Bekanntmachungen nicht schon seit Kriegsbeginn in Kraft
sind, kann eine einmalige Unterstützung von höchstens 50 Mark gewährt
werden, wenn sich die Wöchnerin infolge der Entbindung und Pflege des
Säuglings nachweislich in bedrängter Lage befindet. Bei der Durchführung
der Wochenhilfe treten auch die auf Grund des Gesetzes vom 15. Juni 1875
für die Befriedigung von Kriegsbedürfnissen errichteten Lieferungsverbände
— in Hreußen die Land= und selbständigen Stadtkreise — helfend ein. Das
geschieht dann, wenn ein Dersicherungsträger nicht vorhanden ist oder die
Beiträge von den Unterstützten oder den Arbeitgebern nicht freiwillig gezahlt
werden. Der Lieferungsverband hat den Krankenkassen, den Arbeitgebern
und der Seeberufsgenossenschaft die Aufwendungen an Wochenhilfe zu er-
statten, welche sie als Reichswochenhilfe über die satzungsmäßige Leistung
zahlen. Das Reich erstattet ihm dann diese vorschußweise gezahlten Beträge.
Der Derband entscheidet auch endgültig über die Anträge auf Wochenhilfe,
über die Entscheidung der Krankenkasse dagegen das Dersicherungsamt.
Diese Wochenhilfe kann auch bei unehelichen Kindern eines Kriegsteilnehmers
gewährt werden, wenn sie auf Grund des ebenerwähnten Gesetzes vom
28. Februar 1888/4. August 10 14 unterstützt werden.
4. Toaach der Derordnung vom 28. Januar 1015 können auch solche
Dersonen nach dem Kriege wieder als Weiterversicherte in die Kranken-
versicherung eintreten, die bis zum Kriege oder bis zu ihrem Eintritt in den
deutschen oder österreichisch-ungarischen Kriegsdienst versicherungspflichtige
Kassenmitglieder waren, aber die rechtzeitige Weiterversicherung versäumt
haben. Außerdem wird der Begriff des Hausgewerbebetriebes auf Hersonen
ausgedehnt, die, wie Bausgewerbetreibende, aber nicht für Gewerbetreibende,
sondern für das Reich, einen Bundesstaat oder andere öffentliche Derbände
oder Körperschaften oder für Wohlfahrtsanstalten, wie das Rote Kreuz,
arbeiten.
5. Tiach der Bekanntmachung vom 14. Juni 1016 bleibt der Anspruch
auf die gesetzlichen Regelleistungen beim Vorliegen der sonstigen Doraus-
setzungen des § 214 des Gesetzes für die Dersicherten erhalten, die durch
Einberufung zu Kriegs= oder ähnlichen Diensten für das Reich oder eine ihm
verbündete Macht im Auslande sich aufhalten mußten. Für sie gilt ein
solcher Aufenthalt nicht als Auslandsaufenthalt im Sinne des §+ 214 Abs. 3
des Gesetzes. Dies gilt auch für die Satzungen der Ersatzkassen.
6. Zezüglich dieser Kassen hat der Bundesrat ferner unter dem 5. Juli
10 16 verordnet, daß Kriegsteilnehmer Anspruch auf Fortsetzung ihrer voll-
berechtigten Mitgliedschaft haben, wenn die Satzung einer Ersatzkasse bestimmt,
daß bei Diensteintritt in die bewaffnete Macht die Mitgliedschaft erlischt,
ruht oder nur unter gewissen Bedingungen fortbesteht. Die Bekanntmachung