Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Falls  Arbeiten  beabsichtigt  werden,  wodurch  der  Stand  der  Grenzmarken  oder  der
Vermessungssignale  gefährdet  wird,  so  ist  dem  Gemeinderath  rechtzeitig  Anzeige  zu  erstatten,
  damit  derselbe  im  Benehmen  mit  dem  Katastergeometer  beziehungsweise  dem  Fortführungsbeamten
  das  Geeignete  vorkehrt.

§.  32.

Wer  Grenzmarken  oder  Vermessungszeichen  beschädigt,  von  ihrer  Stelle  entfernt,
vernichtet  oder  unkenntlich  macht,  ist  zum  Schadensersatz  nach  den  Grundsätzen  des  Civilrechts
  verpflichtet  und  wird  außerdem,  sofern  nicht  ein  Vergehen  im  Sinne  des  §.  274
Ziff.  2  des  Reichsstrafgesetzbuchs  vorliegt,  je  nach  der  Lage  des  Thatbestandes  auf  Grund
von  Art.  32  Abs.  1  Ziff.  4  und  Abs.  2,  Art.  33  Abs.  1  Ziff.  1  und  Abs.  2  und  Art.  35
Ziff.  4  des  Polizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871  (Reg.  Blatt  S.  391)  und  von
Art.  26  Ziff.  2  des  Forstpolizeistrafgesetzes  vom  8.  September  1879  (Reg.  Blatt  S.  317)
bestraft.  Zu  vergleichen  auch  Art  37  des  Polizeistrafgesetzes.

S.  33.

Die  Erhaltung  der  Grenzmarken  und  die  Vermarkung  neu  entstandener  Grenzen,
sowie  die  Erhaltung  der  Landesvermessungssignale  unterliegt  der  Obhut  des  Gemeindenuths.
  Er  hat  daher  die  Thätigkeit  der  Felduntergänger  genau  zu  überwachen  und  erforderlichenfalls
  fehlende  Grenzmarken  auf  Kosten  der  säumigen  Grundbesitzer  setzen  zu  lassen.

§.  34.

Zum  Zweck  der  Instandhaltung  der  Grenzmarken  und  der  Landesvermessungszeichen
sind  sämmtliche  Theile  einer  Markung  von  Zeit  zu  Zeit  ösch-,  zelg=  oder  gewandweise  zu
durchgehen,  die  dabei  entdeckten  Mängel  in  den  Mark=  und  Vermessungszeichen  in  einem
Protokoll  vorzumerken  und  hierauf  sachgemäß  zu  heben.

Bei  diesem  Anlaß  sind  außerdem  diejenigen  Veränderungen,  welche  auf  den  Karten
noch  nicht  nachgetragen  sind,  zu  ermitteln  und  dem  Rathsschreiber  behufs  Vormerkung  im
LDenderungsprotokoll  (§.  9)  anzuzeigen.

Die  Grenzbesichtigungen  sind  in  Gegenwart  des  Fortführungsbeamten  durch  zwei
Untergänger  vorzunehmen.

Ueber  die  Zeit  und  Reihenfolge  der  Grenzbesichtigungen  hat  der  Fortführungsbeamte
  für  jede  Gemeinde,  unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Verhältnisse  derselben,