Full text: Allgemeines Staatsrecht.

Die deutschen Schutzgebiete. 473 
Die deutschen Schutzgebiete. 
(Grundlegendes Gesetz über die Rechtsverhältnisse in den Schutz— 
gebieten ist das Reichsgesetz vom 17. April 1886 und 
15. und 19. März 1888. Neuänderung durch das R.G. vom 
25. Juli 1900 in der Neupublikation vom 10. September 1900. 
Endlich die Kaiserliche Verordnung vom 9. November 1900.) 
I. Die Schutzgebiete des Deutschen Reichs bestehen aus 
folgenden Ländern und Ländergruppen: 
1. Südwestafrika (Angra-Pequena) vom Cap Frio bis zum 
Oranjefluß mit Ausschluß der unter englischer Staatshoheit stehenden 
Walfischbay. Es sind zwei Teile zu unterscheiden: 
(4. Das Küstengebiet („Deutsch-Namaland“ und „Deutsch- 
Damaraland") gehört der „Deutschen Kolonialgesellschaft für Süd- 
westafrika“, welche es teils von der Firma Lüderitz, teils von ein- 
heimischen Besitzern erworben hat. 
Durch Erklärung des Reichskanzlers vom 24. April 1884 
hat das Reich den Schutz über dies Gebiet übernommen. 
5. Das Hinterland („Groß-Namaland“ und „Groß-Damara- 
land") steht unter der Hoheit von Häuptlingen, welche im Jahre 
1884 „Schutz= und Freundschaftsverträge“ mit dem Deutschen 
Reiche geschlossen und sich unter den Schutz des Deutschen Kaisers 
gestellt haben. 
2. Westafrika. Dieses Gebiet besteht aus zwei getrennten 
Ländern: Kamerun und Togo. Die Ansiedelungen deutscher 
Firmen in diesen Gebieten wurden unter deutschen Schutz genommen, 
und es wurden Verträge mit den Häuptlingen bezw. dem Könige 
von Togo geschlossen, die ähnlichen Inhalt wie die mit den süd- 
westafrikanischen Häuptlingen hatten. 
3. Ostafrika. Die jetzt den Namen „Deutsch-ostafrikanische 
Gesellschaft- führende Gesellschaft hatte unter Dr. Peters durch 
Verträge mit den Herrschern des Zanzibar gegenüberliegenden Landes 
dieses Ländergebiet mit allen Hoheitsrechten erworben und erhielt 
dafür 1885 einen Kaiserlichen Schutzbrief. 
Zu diesem Gebiete gehörte nicht der Küstenstrich, welcher 
unter der Hoheit des Sultans von Zanzibar stand. 1 
Im Jahre 1890 hat das Deutsche Reich alle der gedachten Ge- 
sellschaft, sowie die dem Sultan von Zanzibar über den Küstenstrich 
zustehenden Hoheitsrechte erworben, dagegen zu Gunsten Eng-