Die Ministerverantwortlichkeit in Württemberg. 49
gungsanspruch erhoben wird, so können sie an die betreffenden ordentlichen Ge-
richte abgeliesert werden.
Den beiden Kammern des Landtags ist gestattet, zu jeder Zeit von diesen
Akten durch Bevollmächtigte aus ihrer Mitte auf der Kanzlei des obersten Ge-
richtshofes Einsicht zu nehmen.
In jedem Stadio des Verfahrens vor dem Endurtheile kann durch einen
dem Staatsgerichtshofe mitzutheilenden Beschluß der beiden Kammern des Land-
tags auf die weitere Verfolgung der Anklage verzichtet werden.
Dieser Verzicht steht einem von der Anklage freisprechenden Erkenntnisse
gleich.
Eine Vertagung oder Auflösung des Landtages hat auf die Verfolgung der
Anklage und auf die Stellung der Anklagebevollmächtigten keinen Einfluß.
Gegen die von dem Staatsgerichtshofe erlassenen Urtheile findet kein Rechts-
mittel statt.
8. 52.
Königreich Württemberg.
Im Königreich Württemberg besteht") bezüglich der Verantwortlichkeit
der Minister in 8. 51. der Verfassungsurkunde vom 25. September 1819 die
Anordnung, daß alle vom Könige ausgehenden Verfügungen von dem Departe-
*) Ganz neuerdings, im Monat Februar 1876, ist guf einen vor 4 Jahren gestellten
Antrag des vormaligen Vizepräsidenten des Abgeordnetenhauses, jetzigen Minister von Seck,
der Entwurf eines Verfassungsgesetzes über Ministerverantwortlichkeit unter dem Titel: Ent-
wurf, betreffend die Abänderung des X. Kapitels der Verfassungsurkunde über den Staats-
gerichtshof, von der Staatsregierung dem ständischen Ausschusse vorgelegt worden, der eine
weitere Ausführung und Erläuterung der bisherigen Bestimmungen enthält.
Nach dem Entwurfe ist jede der beiden Kammern zur Erhebung der Anklage berechtigt;
zu einem desfallsigen Kammerbeschluß ist die Beistimmung von zwei Dritttheilen der anwe-
senden Abgeordneten erforderlich. Ueber die Zusammensetzung des Staatsgerichtshofes bestimmt
der Entwurf, daß die Ständeversammlung im Zusammentritt beider Kammern mit relativer
Stimmenmehrheit 18 Mitglieder und 4 Stellvertreter wählt. Dem Angeklagten, und wenn
es mehrere sind, allen gemeinschaftlich, steht ebenso wie den Vertretern der Anklage das Recht
zu, je 6 der gewählten Mitglieder ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Wenn weniger
als je 6 (zusammen 12 der Gewählten) abgelehnt werden, so ist die Zahl derselben durch das
Loos in der Art zu vermindern, daß 6 übrig bleiben. Vom Könige werden 6 Mitglieder und
2 Stellvertreter nebst dem Präsidenten ernannt. Ueber die Bestimmung des Staatsgerichts-
hofes drückte sich der bisherige Abschnitt der Verfassungsurkunde allgemein dahin aus, daß die
Behörde, zum gerichtlichen Schutze der Verfassung geschaffen, über Unternehmungen erkennen
solle, welche auf den Umsturz der Verfassung gerichtet sind, sowie über Verletzung einzelner
Punkte der Verfassung. Hier schlägt nun der Gesetzentwurf folgende Fassung vor: „Gegen
die Minister und Departementschefs, sowie gegen ihre Stellvertreter kann wegen einer durch
Handlungen oder Unterlassungen wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit begangenen Ver-
letzung der Reichs= oder Landesverfassung oder schweren Gefährdung der Sicherheit oder
Wohlfahrt des Staats bei dem Staatsgerichtshof Anklage erhoben werden.“
Beschorner, Ministerveruntwortlichkeit. 4