Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

08 Das Verwaltungsrecht. VIT. Die 'Stenern. 
Die Betriebssteuer beträgt für jeden, welcher eins 
oder mehrere dieser Gewerbe allein oder in Verbindung 
mit anderen Gewerben betreibt 
1. wenn er von der Gewerbesteuer wegen eines hinter 
der Grenze der Steuerpflichtigkeit zurückbleibenden 
Ertrages befreit ist, 9 M., 
2. wenn er zur Gewerbesteuer veranlagt ist, 
a) in den einem Ertrage von mehr als 
1200 M. bis 2000 M. entsprechenden 
Stufen „2202000. 12 M. 
b) in den einem Ertrage von mehr als 
2000 M. bis 4000 M. entsprechenden 
Stufen . 2. 222200000. ern. 15 „ 
c) in den einem Ertrage von mehr als 
4000 M. bis 20000 M. entsprechenden 
Stufen .. 220000 24 „ 
d) in den einem Ertrage von mehr als 
20000 M. bis 50000 M. entsprechenden 
Stufen . 22.2... errreereoe 48 „ 
e) in allen höheren Stufen. ........» 9% „ 
Die Steuer wird für alle Betriebe, welche geistige 
Getränke verabfolgen, für jede Betriebsstätte besonders 
gehoben. oo 
Die Feststellung der Betriebssteuer erfolgt in den 
Kreisen durch den Landrat, in den Städten durch den 
Magistrat. 
Ueber Beschwerden wegen Verpflichtung zur Ent- 
richtung der Betriebssteuer und wegen ihrer Höhe ent- 
scheidet das Ministerium. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des 
Gesetzes sind mit Strafe bedroht. 
Steuer vom Gewerbebetrieb im Umbherziehen. 
(Ges. v. 4./3. 1872. L.V. Bd. 11, S. 170.) 
Alle diejenigen, welche außerhalb ihres Wohnorts 
ein Gewerbe im Umherziehen betreiben, haben eine in 
die Landeskasse fließende Steuer von diesem Gewerbe 
zu entrichten.
	        
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