Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

1. Die direkten Steuern. 101 
Von der Gebäudesteuer sind befreit: 
a) Die fürstlichen Schlösser mit Nebengebäuden, die 
Gebäude auf den Domanialgrundstücken, soweit sie 
nicht bereits kontributionspflichtig gewesen sind, 
und die zum Betriebe der Schaumburger Gesamt- 
kohlenwerke dienenden Gebäude, letztere jedoch 
nur, soweit sie nicht durch Vermietung Einnahmen 
gewähren; 
b) alle im Eigentum des Staates oder des Reiches 
befindlichen Gebäude; 
c) alle zu öffentlichen Zwecken einschließlich des 
Eisenbahnbetriebes dienenden Gebäude, soweit sie 
nicht durch Vermietung Einnahmen ‘gewähren; 
d) die dem öffentlichen Gottesdienste und öffentlichen 
Unterrichte gewidmeten Gebäude, soweit sie nicht 
durch Vermietung Einnahmen gewähren; 
e) Dienstwohnungen der Religionsdiener und der Schul- 
diener und Pfarrwitwenhäuser, sofern nicht Ver- 
‚mietungen stattfinden; 
f) Armen-, Waisen-, Kranken- und Leichenhäuser, 
Besserungs- und Aufenthaltsanstalten für Kinder, 
Korrigenden und Arbeitslose, auch wenn dieselben 
sich im Privateigentum oder im Besitze milder 
Stiftungen befinden; 
g) diejenigen unbewohnten Gebäude, welche nur zum 
Betriebe der Landwirtschaft, z. B. zur Unterbringung 
des Wirtschaftsviehs, der Wirtschaftsgeräte, der 
Bodenerzeugnisse usw. bestimmt sind; nicht minder 
solche zu gewerblichen Anlagen (Fabriken) ge- 
hörigen Gebäude, welche nur zur Aufbewahrung 
von Brennmaterialien und Rohstoffen sowie als 
Stallung für das lediglich zum Gewerbebetriebe 
dienende Zugvieh dienen; 
b) zu vorübergehenden Zwecken erbaute Gebäude, 
welche nicht länger als ein Jahr benutzt werden; 
i) die zu Entwässerungs- oder Bewässerungsanlagen 
dienenden unbewohnten Gebäude; 
k) alle Gebäude, deren jährlicher Nutzungswert nicht 
12 M. beträgt,
	        
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