1. Die direkten Steuern. 101
Von der Gebäudesteuer sind befreit:
a) Die fürstlichen Schlösser mit Nebengebäuden, die
Gebäude auf den Domanialgrundstücken, soweit sie
nicht bereits kontributionspflichtig gewesen sind,
und die zum Betriebe der Schaumburger Gesamt-
kohlenwerke dienenden Gebäude, letztere jedoch
nur, soweit sie nicht durch Vermietung Einnahmen
gewähren;
b) alle im Eigentum des Staates oder des Reiches
befindlichen Gebäude;
c) alle zu öffentlichen Zwecken einschließlich des
Eisenbahnbetriebes dienenden Gebäude, soweit sie
nicht durch Vermietung Einnahmen ‘gewähren;
d) die dem öffentlichen Gottesdienste und öffentlichen
Unterrichte gewidmeten Gebäude, soweit sie nicht
durch Vermietung Einnahmen gewähren;
e) Dienstwohnungen der Religionsdiener und der Schul-
diener und Pfarrwitwenhäuser, sofern nicht Ver-
‚mietungen stattfinden;
f) Armen-, Waisen-, Kranken- und Leichenhäuser,
Besserungs- und Aufenthaltsanstalten für Kinder,
Korrigenden und Arbeitslose, auch wenn dieselben
sich im Privateigentum oder im Besitze milder
Stiftungen befinden;
g) diejenigen unbewohnten Gebäude, welche nur zum
Betriebe der Landwirtschaft, z. B. zur Unterbringung
des Wirtschaftsviehs, der Wirtschaftsgeräte, der
Bodenerzeugnisse usw. bestimmt sind; nicht minder
solche zu gewerblichen Anlagen (Fabriken) ge-
hörigen Gebäude, welche nur zur Aufbewahrung
von Brennmaterialien und Rohstoffen sowie als
Stallung für das lediglich zum Gewerbebetriebe
dienende Zugvieh dienen;
b) zu vorübergehenden Zwecken erbaute Gebäude,
welche nicht länger als ein Jahr benutzt werden;
i) die zu Entwässerungs- oder Bewässerungsanlagen
dienenden unbewohnten Gebäude;
k) alle Gebäude, deren jährlicher Nutzungswert nicht
12 M. beträgt,