Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

6 Das Staatsrecht. I. Die Verfassung. 
wendung derselben, oder den Umfang des Bedürfnisses, 
oder die Größe und die Art der Verteilung und Erhebung, 
oder die Dauer der in Frage stehenden Steuern, Abgaben 
und Leistungen betreffen. 
Der festgestellte Voranschlag wird unter der Form 
und mit der Kraft eines Gesetzes publiziert. 
Etatsüberschreitungen bedürfen der nachträglichen 
Genehmigung des Landtages. 
Anleihen zu Lasten der Landeskasse sowie sonstige 
auf dieselbe zu übernehmende Garantien bedürfen der 
Genehmigung des Landtages. 
Nach dem Schluß eines jeden Finanzjahres werden 
die Rechnungen der Landeskasse und ihrer etwaigen 
Filialen nebst deren Belegen dem Landtage zur Prüfung 
und Erinnerung vorgelegt. 
Der Landtag hat das Recht der Vorstellung resp. 
Beschwerdeführung bei dem Ministerium, eventuell bei 
dem Landesherrn über etwa von ihm wahrgenommene 
Mißstände in der Verwaltung. 
Ihm steht das Recht zu, über bei ihm eingehende 
Petitionen von Korporationen oder einzelnen in Kommu- 
nikation mit dem Ministerium zu treten. 
Der Landtag hat das Recht der Anklage gegen 
die verantwortlichen Regierungmsitglieder nach Maß- 
gabe des desfallsigen Gesetzes vom 2. Januar 1849. 
Der Beschluß auf Erhebung einer solchen Anklage 
setzt voraus, daß drei Viertel der in beschlußfähiger 
Anzahl anwesenden Landtagsmitglieder für die Anklage 
stimmen. 
4. Der Landtagsausschuß. 
Für die Zwischenzeit von einer Landtagsdiät 
zur andern soll ein Landtagsausschuß von drei Mit- 
gliedern bestehen, welcher jedoch lediglich die in den 
Artikeln 45 und 46 ihm beigelegten Befugnisse auszu- 
üben hat. 
Dieser Ausschuß ist auf jedem ordentlichen Land- 
tage aus der Zahl der Landtagsmitglieder durch Stimm- 
zettel nach relativer Stimmenmehrheit zu wählen, wobei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.