6 Das Staatsrecht. I. Die Verfassung.
wendung derselben, oder den Umfang des Bedürfnisses,
oder die Größe und die Art der Verteilung und Erhebung,
oder die Dauer der in Frage stehenden Steuern, Abgaben
und Leistungen betreffen.
Der festgestellte Voranschlag wird unter der Form
und mit der Kraft eines Gesetzes publiziert.
Etatsüberschreitungen bedürfen der nachträglichen
Genehmigung des Landtages.
Anleihen zu Lasten der Landeskasse sowie sonstige
auf dieselbe zu übernehmende Garantien bedürfen der
Genehmigung des Landtages.
Nach dem Schluß eines jeden Finanzjahres werden
die Rechnungen der Landeskasse und ihrer etwaigen
Filialen nebst deren Belegen dem Landtage zur Prüfung
und Erinnerung vorgelegt.
Der Landtag hat das Recht der Vorstellung resp.
Beschwerdeführung bei dem Ministerium, eventuell bei
dem Landesherrn über etwa von ihm wahrgenommene
Mißstände in der Verwaltung.
Ihm steht das Recht zu, über bei ihm eingehende
Petitionen von Korporationen oder einzelnen in Kommu-
nikation mit dem Ministerium zu treten.
Der Landtag hat das Recht der Anklage gegen
die verantwortlichen Regierungmsitglieder nach Maß-
gabe des desfallsigen Gesetzes vom 2. Januar 1849.
Der Beschluß auf Erhebung einer solchen Anklage
setzt voraus, daß drei Viertel der in beschlußfähiger
Anzahl anwesenden Landtagsmitglieder für die Anklage
stimmen.
4. Der Landtagsausschuß.
Für die Zwischenzeit von einer Landtagsdiät
zur andern soll ein Landtagsausschuß von drei Mit-
gliedern bestehen, welcher jedoch lediglich die in den
Artikeln 45 und 46 ihm beigelegten Befugnisse auszu-
üben hat.
Dieser Ausschuß ist auf jedem ordentlichen Land-
tage aus der Zahl der Landtagsmitglieder durch Stimm-
zettel nach relativer Stimmenmehrheit zu wählen, wobei