114 Das Verwaltungsrecht. VIII. Die Regalien.
7. Befreiung von der Abgabe kann gewährt werden
a) wenn der Nachweis erbracht wird, daß der
Wirtschaftsbetrieb für Rechnung einer Ge-
meinde oder eines anderen Kommunalverbandes,
einer gemeinnützigen Vereinigung oder für
einen wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck
erfolgen soll;
b) wenn die Erlaubnis zum Betriebe der Gast-
oder Schankwirtschaft auf den Ausschank
alkoholfreier Getränke beschränkt wird.
8. Die Festsetzung der Abgabe erfolgt durch die für
die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörden. .
Die Abgabe fließt in den Städten in die Stadtkasse,
in den Kreisen in die Kreiskasse.
d) Die Hunde- und Taubensteuer.
(Ges. v. 17.3. 1902. L. V. Bd. 21, S. 167.)
Die Kreise haben in Zukunft das Recht, das
Halten von Hunden und Tauben durch Steuerordnungen
und zwar das der Hunde bis 6 M. und das der Tauben
das Paar bis 50 ‚Pf. jährlich zu besteuern.
VIII. Die Regalien.
1. Das Bergregal.
Verfügungsrecht über die Bodenschätze.
(Ges. vom 28./3. 1906. L. V. Bd. 21, 8. 215.)
Das Recht, die nachstehend bezeichneten Mineralien
aufzusuchen und zu gewinnen, steht allein dem Staate
zu. Diese Mineralien sind: Gold, Silber, Quecksilber,
Eisen, mit Ausnahme der Roheisenerze, Blei, Kupfer,
Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon
und Schwefel, gediegen und als Erze, Alaun- und
Vitriolerze, Graphit, Steinsalz und die mit demselben
auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salze,
namentlich die Kali-, Magnesia- und Borsalze und die
Solquellen, Erdharz, insbesondere Naphta (Erdöl, Bergöl,