Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

1. Das Bergregal. 115 
Petroleum, Bergteer), Bergwachs (Ozokerit, Erdwachs), 
Asphalt, sowie die wegen ihres Gehaltes an Erdharz 
(Bitumen) benutzbaren Mineralien mit Ausschluß der 
bituminösen Mineralkohlen. 
Das ausschließliche Recht zur Gewinnung der 
Steinkohlen bleibt den nach dem Exekutionsabschiede 
vom 12. Dezember 1647 zum Bergbau auf Steinkohlen 
Berechtigten allein vorbehalten. 
Das Ministerium ist befugt, zur Aufsuchung und 
Gewinnung der vorstehend bezeichneten Mineralien 
a) eigenen Bergbau zu betreiben; 
b) das Bergwerkseigentum zu verleihen; 
c) mit Unternehmern nach den Regeln des Bürgerlichen 
Rechts Verträge abzuschließen. 
Bergwerkseigentum. 
Das Bergwerkseigentum wird durch die Verleihung 
begründet, sowie durch Konsolidation, Teilung von 
Grubenfeldern oder Austausch von Feldesteilen erworben. 
Die Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke 
zu einem einheitlichen Ganzen — Konsolidation — die 
reale Teilung des Feldes eines Bergwerks in selbständige 
Felder und der Austausch von Feldesteilen zwischen 
angrenzenden Bergwerken unterliegen der Bestätigung 
des Ministeriums, die nur aus überwiegenden Gründen 
des öffentlichen Interesses versagt werden darf. 
Für das Bergwerkseigentum gelten die sich auf 
Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen 
Gesetzbuches, soweit nicht aus dem Gesetz sich ein 
anderes ergibt. 
Ueber das Verfahren und die entscheidenden 
Behörden, wenn die Beteiligten sich über die Abtretung 
des Grundstückes usw. nicht einigen können, enthält 
das Gesetz Bestimmungen. 
Lagerleiter, Betriebsbeamte, Werkmeister 
und Techniker. 
Ueber das Vertragsverhältnis zwischen den Arbeit- 
gebern und ihren Arbeitern und Beamten im Bergwerks- 
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