1. Das Bergregal. 115
Petroleum, Bergteer), Bergwachs (Ozokerit, Erdwachs),
Asphalt, sowie die wegen ihres Gehaltes an Erdharz
(Bitumen) benutzbaren Mineralien mit Ausschluß der
bituminösen Mineralkohlen.
Das ausschließliche Recht zur Gewinnung der
Steinkohlen bleibt den nach dem Exekutionsabschiede
vom 12. Dezember 1647 zum Bergbau auf Steinkohlen
Berechtigten allein vorbehalten.
Das Ministerium ist befugt, zur Aufsuchung und
Gewinnung der vorstehend bezeichneten Mineralien
a) eigenen Bergbau zu betreiben;
b) das Bergwerkseigentum zu verleihen;
c) mit Unternehmern nach den Regeln des Bürgerlichen
Rechts Verträge abzuschließen.
Bergwerkseigentum.
Das Bergwerkseigentum wird durch die Verleihung
begründet, sowie durch Konsolidation, Teilung von
Grubenfeldern oder Austausch von Feldesteilen erworben.
Die Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke
zu einem einheitlichen Ganzen — Konsolidation — die
reale Teilung des Feldes eines Bergwerks in selbständige
Felder und der Austausch von Feldesteilen zwischen
angrenzenden Bergwerken unterliegen der Bestätigung
des Ministeriums, die nur aus überwiegenden Gründen
des öffentlichen Interesses versagt werden darf.
Für das Bergwerkseigentum gelten die sich auf
Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches, soweit nicht aus dem Gesetz sich ein
anderes ergibt.
Ueber das Verfahren und die entscheidenden
Behörden, wenn die Beteiligten sich über die Abtretung
des Grundstückes usw. nicht einigen können, enthält
das Gesetz Bestimmungen.
Lagerleiter, Betriebsbeamte, Werkmeister
und Techniker.
Ueber das Vertragsverhältnis zwischen den Arbeit-
gebern und ihren Arbeitern und Beamten im Bergwerks-
g*