Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

II. Die Wahlen zum Landtage. 9 
Zum Zwecke der Wahl sind Städte und Aemter 
durch Anordnung der Regierung nach Maßgabe ihrer 
Bevölkerung in je so viele Wahlkreise einzuteilen, als 
Vertreter aus demselben zu erwählen sind. 
Jeder Wahlkreis wird zum Zweck der Stimmabgabe 
in kleinere, möglichst mit den Ortsgemeinden zusammen- 
fallende Bezirke geteilt. 
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültig 
abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt keine 
absolute Stimmenmehrheit zustande, so findet engere 
Wahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im 
ersten Wahltermin die meisten Stimmen erhalten haben. 
Erhält jeder von den beiden gleichviel Stimmen, so 
entscheidet das Los. 
Ueber das Wahlverfahren enthalten die Artikel 
9—27 des Gesetzes Vorschriften. 
 
	        
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