Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe.

5. Das Konsistorium. 11 
b. Das Konsistorium. 
Das Konsistorium ist die oberste aus einem Vor- 
sitzenden sowie einem geistlichen und einem weltlichen 
Mitgliede bestehende Kirchenbehörde. Der Vorsitzende 
und die Mitglieder werden vom Landesherrn ernannt. 
Il. Das Beamtenrecht. 
(Ges. v. 8./3. 1872. L. V. Bd. 11, 8. 199.) 
Das Gesetz bezieht sich auf alle diejenigen Zivil- 
beamten, denen von dem Landesherrn oder in seinem 
Namen durch eine dazu autorisierte Behörde die dauernde 
Verwaltung eines für Zwecke des Staates errichteten 
ständigen öffentlichen Amtes übertragen worden ist 
(Staatsdiener). 
Zu diesen Staatsdienern gehören auch die Gymnasial- 
lehrer in Bückeburg. | 
Keine Anwendung findet das Gesetz auf llIofbeamte, 
die im Vorbereitungsdienst befindlichen Personen, Geist- 
liche und sonstige Diener der Kirche, Rechtsanwälte, 
Aerzte, Wundärzte und Apotheker. 
Die Zulassung in einem Dienstzweige behufs der 
Ausbildung oder Beschäftigung gibt kein Recht auf die 
Verleihung einer Staatsdienststelle. 
Die Aemter sind, insofern nicht sogleich bei der 
Ernennung ein Zeitraum ausdrücklich bestimmt oder 
Kündigung vorbehalten ist, als auf Lebenszeit verliehen 
zu betrachten. Bei Anstellung von Beamten, welche 
ein Richteramt bekleiden, ist eine solche Zeitbestimmung 
und bei Anstellung aller Beamten, welche einer wissen- 
schaftlichen Fachbildung bedürfen, ist ein Vorbehalt 
der Kündigung unstattbaft. 
Alle Beamten, mit Ausnahme derer, die lediglich 
ein Richteramt bekleiden, können auf eine andere ihrer 
dienstlichen Stellung angemessene Stelle versetzt werden, 
jedoch nur mit Beibehaltung ihres bisherigen ordent- 
lichen Gehaltes und ihres Ranges.
	        
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