5. Das Konsistorium. 11
b. Das Konsistorium.
Das Konsistorium ist die oberste aus einem Vor-
sitzenden sowie einem geistlichen und einem weltlichen
Mitgliede bestehende Kirchenbehörde. Der Vorsitzende
und die Mitglieder werden vom Landesherrn ernannt.
Il. Das Beamtenrecht.
(Ges. v. 8./3. 1872. L. V. Bd. 11, 8. 199.)
Das Gesetz bezieht sich auf alle diejenigen Zivil-
beamten, denen von dem Landesherrn oder in seinem
Namen durch eine dazu autorisierte Behörde die dauernde
Verwaltung eines für Zwecke des Staates errichteten
ständigen öffentlichen Amtes übertragen worden ist
(Staatsdiener).
Zu diesen Staatsdienern gehören auch die Gymnasial-
lehrer in Bückeburg. |
Keine Anwendung findet das Gesetz auf llIofbeamte,
die im Vorbereitungsdienst befindlichen Personen, Geist-
liche und sonstige Diener der Kirche, Rechtsanwälte,
Aerzte, Wundärzte und Apotheker.
Die Zulassung in einem Dienstzweige behufs der
Ausbildung oder Beschäftigung gibt kein Recht auf die
Verleihung einer Staatsdienststelle.
Die Aemter sind, insofern nicht sogleich bei der
Ernennung ein Zeitraum ausdrücklich bestimmt oder
Kündigung vorbehalten ist, als auf Lebenszeit verliehen
zu betrachten. Bei Anstellung von Beamten, welche
ein Richteramt bekleiden, ist eine solche Zeitbestimmung
und bei Anstellung aller Beamten, welche einer wissen-
schaftlichen Fachbildung bedürfen, ist ein Vorbehalt
der Kündigung unstattbaft.
Alle Beamten, mit Ausnahme derer, die lediglich
ein Richteramt bekleiden, können auf eine andere ihrer
dienstlichen Stellung angemessene Stelle versetzt werden,
jedoch nur mit Beibehaltung ihres bisherigen ordent-
lichen Gehaltes und ihres Ranges.