Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

14 Das Verwaltungsrecht. II. Das Beamtenrecht. 
ständige Behörde, deren Mitglieder vom Landesherrn 
zu ernennen sind, zuständig ist; in zweiter Instanz 
ist ein Senat des Oberlandesgerichts Celle zuständig. 
Die Suspension eines Beamten vom Amte tritt 
kraft des Gesetzes ein: 
a) wenn im ordentlichen gerichtlichen Strafverfahren 
seine Verhaftung beschlossen oder gegen ihn ein 
noch nicht rechtskräftiges Urteil erlassen ist, 
welches den Verlust des Amtes zur Folge hat, 
b) wenn im Disziplinarverfahren ein noch nicht rechts- 
kräftiges Erkenntnis ergangen ist, welches auf 
Dienstentlassung lautet, 
c) wenn in dem unter a) gedachten Verfahren auf 
eine Freiheitsstrafe rechtskräftig erkannt ist, mit 
dem Tage der Antretung dieser Strafe. 
Die Regierung kann die Suspension verfügen: 
a) wenn gegen einen Beamten ein ordentliches Straf- 
verfahren eingeleitet ist, welches Handlungen 
betrifft, die schon im Disziplinarverfahren die Ent- 
fernung aus dem Amte begründen würden, 
b) wenn ein Beamter eines solchen Dienstvergehens 
beschuldigt wird, daß gegen ihn die Einleitung 
des Disziplinarverfahrens auf Entfernung aus dem 
Amte beantragt wird, sowie demnächst im ganzen 
Laufe des Disziplinarverfahrens bis zur rechts- 
kräftigen Entscheidung. 
Der suspendierte Beamte behält während der 
Suspension die Hälfte seines ordentlichen Gehaltes. Bei 
den richterlichen Beamten ist mit der Suspension nur 
in den Fällen der kraft Gesetzes eintretenden Suspen- 
sion eine solche Verminderung des ordentlichen Gehaltes 
statthaft. 
Wird der Beamte freigesprochen oder nur mit 
einer Ordnungsstrafe belegt, so muß ihm der inne- 
behaltene Teil des ordentlichen Gehaltes vollständig 
nachgezahlt werden. 
Die Witwe und die hinterbliebenen ehelichen 
oder durch nachfolgende Ehe legitimierten Kinder: eines 
Staatsbeamten, der zur Zeit seines nach dem 31. März
	        
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