14 Das Verwaltungsrecht. II. Das Beamtenrecht.
ständige Behörde, deren Mitglieder vom Landesherrn
zu ernennen sind, zuständig ist; in zweiter Instanz
ist ein Senat des Oberlandesgerichts Celle zuständig.
Die Suspension eines Beamten vom Amte tritt
kraft des Gesetzes ein:
a) wenn im ordentlichen gerichtlichen Strafverfahren
seine Verhaftung beschlossen oder gegen ihn ein
noch nicht rechtskräftiges Urteil erlassen ist,
welches den Verlust des Amtes zur Folge hat,
b) wenn im Disziplinarverfahren ein noch nicht rechts-
kräftiges Erkenntnis ergangen ist, welches auf
Dienstentlassung lautet,
c) wenn in dem unter a) gedachten Verfahren auf
eine Freiheitsstrafe rechtskräftig erkannt ist, mit
dem Tage der Antretung dieser Strafe.
Die Regierung kann die Suspension verfügen:
a) wenn gegen einen Beamten ein ordentliches Straf-
verfahren eingeleitet ist, welches Handlungen
betrifft, die schon im Disziplinarverfahren die Ent-
fernung aus dem Amte begründen würden,
b) wenn ein Beamter eines solchen Dienstvergehens
beschuldigt wird, daß gegen ihn die Einleitung
des Disziplinarverfahrens auf Entfernung aus dem
Amte beantragt wird, sowie demnächst im ganzen
Laufe des Disziplinarverfahrens bis zur rechts-
kräftigen Entscheidung.
Der suspendierte Beamte behält während der
Suspension die Hälfte seines ordentlichen Gehaltes. Bei
den richterlichen Beamten ist mit der Suspension nur
in den Fällen der kraft Gesetzes eintretenden Suspen-
sion eine solche Verminderung des ordentlichen Gehaltes
statthaft.
Wird der Beamte freigesprochen oder nur mit
einer Ordnungsstrafe belegt, so muß ihm der inne-
behaltene Teil des ordentlichen Gehaltes vollständig
nachgezahlt werden.
Die Witwe und die hinterbliebenen ehelichen
oder durch nachfolgende Ehe legitimierten Kinder: eines
Staatsbeamten, der zur Zeit seines nach dem 31. März