Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

16 Das Verwaltungsrecht. III. Die Kommunalverbände. 
IIl. Die Kommunalverbände, 
1. Die Verwaltung der Landgemeinden. 
(Ges. v. 7.]4. 1870. L. V. Bd..10, S. 623.) 
Die Bestimmungen des Gesetzes finden auf alle 
Landgemeinden und die Flecken Steinliude und Hagen- 
burg Anwendung. 
Die Kirchen- und Schulverbältnisse werden durch 
dieses Gesetz nicht berührt. 
Jede Gemeinde bildet eine Korporation unter einem 
Gemeindevorsteher und hat ihre eigene Verwaltung und 
Vertretung. Zur Gemeinde gehören alle heimatberech- 
tigten Einwohner des Gemeindebezirks, mit Ausnahme 
der Mitglieder des Fürstlichen Hauses und der nicht 
mit Grundeigentum angesessenen Militärpersonen des 
aktiven Dienststandes. 
Das Heimatrecht wird erworben: 
1. durch Abstammung von heimatberechtigten Eltern, 
2. durch Verheiratung einer Frauensperson mit einem 
heimatberechtigten Einwohner, 
3. durch Anstellung im Fürstlichen sowie im Kirchen- 
und Schuldienste, 
4. durch besondere Erteilung von seiten der Gemeinde- 
vertretung. 
Das Heimatrecht wird verloren durch den frei- 
willigen Ueberzug in eine andere Gemeinde nach da- 
selbst erfolgter Aufnahme. 
Den Gemeindebezirk bilden alle diejenigen Grund- 
sticke, welche demselben bisher angehört haben. 
Grundstücke, welche noch keinem Gemeindebezirke 
angehören, müssen, mit Ausnahme der Schlösser (d. h. 
der zur Wohnung von Mitgliedern des Fürstlichen 
Hauses bestimmten Gebäude) mit ihren Zubehörungen, 
sowie der Domänen, sonstigen Etablissements und 
Waldungen, einem soleben zugelegt werden. 
Diese Zulegung erfolgt nach Anhörung der be- 
teiligten Grundbesitzer und Vernehmung der betreffenden 
Gemeindevertretungen durch das Amt,
	        
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