16 Das Verwaltungsrecht. III. Die Kommunalverbände.
IIl. Die Kommunalverbände,
1. Die Verwaltung der Landgemeinden.
(Ges. v. 7.]4. 1870. L. V. Bd..10, S. 623.)
Die Bestimmungen des Gesetzes finden auf alle
Landgemeinden und die Flecken Steinliude und Hagen-
burg Anwendung.
Die Kirchen- und Schulverbältnisse werden durch
dieses Gesetz nicht berührt.
Jede Gemeinde bildet eine Korporation unter einem
Gemeindevorsteher und hat ihre eigene Verwaltung und
Vertretung. Zur Gemeinde gehören alle heimatberech-
tigten Einwohner des Gemeindebezirks, mit Ausnahme
der Mitglieder des Fürstlichen Hauses und der nicht
mit Grundeigentum angesessenen Militärpersonen des
aktiven Dienststandes.
Das Heimatrecht wird erworben:
1. durch Abstammung von heimatberechtigten Eltern,
2. durch Verheiratung einer Frauensperson mit einem
heimatberechtigten Einwohner,
3. durch Anstellung im Fürstlichen sowie im Kirchen-
und Schuldienste,
4. durch besondere Erteilung von seiten der Gemeinde-
vertretung.
Das Heimatrecht wird verloren durch den frei-
willigen Ueberzug in eine andere Gemeinde nach da-
selbst erfolgter Aufnahme.
Den Gemeindebezirk bilden alle diejenigen Grund-
sticke, welche demselben bisher angehört haben.
Grundstücke, welche noch keinem Gemeindebezirke
angehören, müssen, mit Ausnahme der Schlösser (d. h.
der zur Wohnung von Mitgliedern des Fürstlichen
Hauses bestimmten Gebäude) mit ihren Zubehörungen,
sowie der Domänen, sonstigen Etablissements und
Waldungen, einem soleben zugelegt werden.
Diese Zulegung erfolgt nach Anhörung der be-
teiligten Grundbesitzer und Vernehmung der betreffenden
Gemeindevertretungen durch das Amt,