‘Die Synodalordnung usw. 69
Einwohnern des Landes in geheimer direkter Wahl
mittels Stimmzettel gewählt werden;
2. aus 16 ferneren Mitgliedern, und zwar nämlich:
zwei landesherrlich auf Vorschlag des Konsistoriums
zu ernennenden Mitgliedern, dem Landessuper-
intendenten, sechs geistlichen und sieben weltlichen
gewählten Vertretern der Kirchengemeinden.
Zur Wahl der Vertreter der Kirchengemeinden
werden die Kirchenvorstände zu sieben Wahlkörpern
vereinigt. Jeder Wahlkörper hat ein geistliches und
ein weltliches Mitglied zu wählen; von dem Wahlkörper,
in welchem der Landessuperindentent zugleich Pastor
einer Gemeinde ist, wird nur ein weltlicher Vertreter
gewählt. Von den zwei durch landesherrliches Vertrauen
zu ernennenden Mitgliedern der Synode, welche im
Besitz der für einen Kirchenvorsteher erforderlichen
Eigenschaften sein müssen, soll in der Regel eines dem
geistlichen, eins dem weltlichen Stande angehören; auch
sollen die weltlichen, wo tunlich, nicht schon Mitglieder
eines Kirchenvorstandes sein. Wählbar zu geistlichen
Vertretern sind alle, welche ordinierte Geistliche sind
und seit mindestens zwei Jahren den geistlichen Beruf
innerhalb der evangelisch-lutherischen Landeskirche des
Fürstentums ausgeübt haben. Wählbar zu weltlichen
Vertretern sind sämtliche Kirchenvorsteher.
Die Kirchenvorstände wählen als Wahlkörper aus
sich ihre Vertreter; jedes Mitglied verwaltet in der
Regel sechs Jahre sein Amt. Mit dem Ausscheiden
aus dem Kirchenvorstand ist auch das Ausscheiden aus
der Landessynode verbunden.
Die Landessynode versammelt sich in der Regel
alle drei Jahre auf Einberufung durch das Konsistorium.
Ihre Auflösung kann vom Landesherrn auf Vortrag des
Konsistoriums verfügt werden. Im Fall der Auflösung
ist binnen Jahresfrist eine neue Landessynode zu berufen.
Inzwischen tritt der Synodalausschuß in Tätigkeit.
Die Synode berät und beschließt über die
Angelegenheiten der gesamten evangelisch-lutherischen
Landeskirche. Sie hat die Befugnis, die Vorlage von