Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe.

10 Das Verwaltungsrecht. VI. Die Kirchenverwaltung. 
Gesetzen beim Konsistorium zu beantragen; ihr steht 
das Recht zu, bei der kirchlichen Gesetzgebung der- 
gestalt mitzuwirken, daß kirchengesetzliche Normen auf 
dem Gebiete des Kultus, der Kirchenzucht und der 
Verfassung ohne ihre Zustimmung nicht erlassen werden 
können. Die Lehre selbst bildet keinen Gegenstand 
der Beratung. oder Beschlußfassung. 
Die Gesetze treten erst dann in Kraft, wenn die- 
selben landesherrlich bestätigt und vom Konsistorium 
mit ausdrücklicher : Bezugnahme auf die erfolgte Zu- 
stimmung der Landessynode im Gesetzblatt verkündet 
sind. Die Aenderung oder. Aufhebung der im Gebiete 
des Kirchenwesens erlassenen Gesetze soll landesherrlich 
auf Vortrag des Konsistoriums nur in Uebereinstimmung 
mit der Synode geschehen. Zum Wirkungskreise der 
Landessynode gehört ferner: die Erwägung der auf 
den kirchlichen und sittlichen Zustand der Gemeinden 
bezüglichen Erfahrungen ünd Bedürfnisse, insbesondere 
in: bezug auf Gottesdienst und Religionsunterricht, 
Armenwesen und Krankenpflege, sowie die christliche 
Liebestätigkeit überhaupt; die Erledigung der Vorlagen 
des: Konsistoriums, sowie die Beratung und Beschluß- 
fassung über Anträge, Wünsche und Beschwerden, 
welche an ‘das Konsistorium gebracht werden sollen, 
die Mitgenehmigung zur Einführung neuer und zur 
Abänderung bestehender allgemeiner liturgischer An- 
ordnungen, sowie der kirchlichen Handbücher (Gesang- 
buch, Katechismus, Agende usw.); Genehmigung des 
Voranschlags und der Abrechnung der Landeskirchen- 
kasse, sowie die Mitgenehmigung zur Ausschreibung 
von allgemeinen Kirchensteuern für diese Kasse; Be- 
willigung von Zuschüssen aus der Landeskirchenkasse 
zu Gehalten, Ruhegehalten und Witwengeldern der 
Geistlichen und Kirchenbeamten, zu kirchlichen Bauten 
und sonstigen Verwendungen; Mitgenehmigung zur Um- 
pfarrung von Ortschaften und zur Errichtung neuer 
Kirchspiele; die Wahl des Synodalausschusses. 
Der Synodalausschuß besteht aus zwei geistlichen 
und zwei weltlichen Mitgliedern. Er wird vor dem
	        
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