Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe.

82 Das Verwaltungsrecht. VT. Die Kirchenverwaltung. 
Soweit die Gebühren durch Zahlung einer Ent- 
schädigungsrente nicht abgelöst sind, steht es den 
Kirchengemeinden frei, mit Genehmigung des Kon- 
sistoriums im DBedarfsfalle weitere Gebühren zu 
beschließen. 
Sämtliche Gebühren fließen in die Pfarr- bzw. 
Küstereikasse. | 
Die Annahme aller dem Pfarrer (Küster) persönlich 
dargebotenen Beträge, die in erkennbarem Zusammen- 
hange mit einer einzelnen, bestimmten Amtshandlung 
stehen und eine besondere Gegenleistung für dieselbe 
darstellen, ist untersagt. 
Die Aufhebung kirchlicher Abgaben und Leistungen. 
(Ges. v. 25./3. 1900. L. V. Bd. 19, 8. 121.) 
Die an Kirchen, Pfarren, Küstereien oder sonstige 
geistliche Institute, an kirchliche Beamte, öffentliche 
Sckulen und deren Lehrer, sowie an die zur Unterbaltung 
vorgedachter Anstalten bestimmten Falls zu entrichtenden 
beständigen Abgaben und Leistungen, welche auf Grund- 
stücken ruhen und aus dem Kirchen-, Pfarr- und Schul- 
verbande entspringen, sind — mögen sie privatrechtlicher 
oder öffentlichrechtlicher Natur sein — mit Ausnahme 
der Steuern jeder Art aufgehoben. An ihre Stelle 
treten Entschädigungsforderungen, deren Höhe auf Antrag 
des Berechtigten oder des Verpflichteten durch die 
untere Verwaltungsbehörde (Ablösungsbehörde) fest- 
gesetzt wird. Der Antrag auf Feststellung der Ent- 
schädigungsforderung im Ablösungsverfahren kann 
nur innerhalb zwei Jahren seit dem Inkrafttreten des 
Gesetzes gestellt werden. Das Recht auf spätere 
Geltendmachung der Entschädigungsforderung im 
Prozeßwege wird hierdurch nicht berührt. 
Die Regelung des Küsterdienstes. 
(Ges. v. 28.1. 1904. L. V. Bd. 20, $. 423.) 
Der Küster hat bei seinen kirchlichen Obliegenheiten 
den Anordnungen des Pfarrers nachzukommen und ihm
	        
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