1. Die direkten Steuern. S7
dem Vorsitzenden aus sechs Mitgliedern,. von denen das
Ministerium zwei ernennt, die vier übrigen von den
Kreistagen und in den Städten von den städtischen
Kollegien gewählt werden.
Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht sowohl
dem Steuerpflichtigen als dem Vorsitzenden des Ver-
anlagungsamts das Rechtsmittel der Berufung an den
Berufungsrat zu.
Für das ganze Land wird ein Berufungsrat gebildet,
dessen Vorsitzender vom Ministerium ernannt wird.
Derselbe besteht, außer dem Vorsitzenden, aus acht
Mitgliedern, von denen unter möglichster Berücksichtigung
der verschiedenen Arten des Einkommens fünf aus den
Einwohnern des hiesigen Landes durch den Landtag
gewählt, drei durch das Ministerium ernannt werden,
Die Ernennung und Wahl erfolgt auf die Dauer
von sechs Jahren.
Der Berufungsrat entscheidet über alle gegen das
Verfahren und die Eatscheidungen des Veranlagungs-
amtes und den Vorsitzenden angebrachten Beschwerden
und DBerufungen. Gegen die Entscheidungen des
Berufungsrats ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zu-
lässig. ‘Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäfts
steht dem Ministerium zu, welches zugleich über
Beschwerden gegen das Verfahren des Vorsitzenden des
Berufungsrats zu entscheiden hat.
Die wissentlich falsche Abgabe von Steuererklärungen,
die Weigerung, der Steuerbehörde eine rechtsmäßig ge-
forderte Auskunft zu erteilen, der Bruch des Amtsgeheim-
nisses seitens der bei der Einschätzung und Veranlagung
fungierenden Personen sind mit Geldstrafen belegt.
b) Die Vermögenssteuer.
(Ges. v. 9./5. 1906. L. V. Bd. 21, S. 289.)
Der Vermögensteuer, die neben der allgemeinen
Einkommensteuer erhoben wird, unterliegen:
1. die im Einkommensteuergesetz bezeichneten Steuer-
pflichtigen (vgl. S. 83 ff.) nach dem Gesamtwert
ihres steuerbaren Vermögens;