Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schaumburg-Lippe. (17. Band)

1. Die direkten Steuern. S7 
dem Vorsitzenden aus sechs Mitgliedern,. von denen das 
Ministerium zwei ernennt, die vier übrigen von den 
Kreistagen und in den Städten von den städtischen 
Kollegien gewählt werden. 
Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht sowohl 
dem Steuerpflichtigen als dem Vorsitzenden des Ver- 
anlagungsamts das Rechtsmittel der Berufung an den 
Berufungsrat zu. 
Für das ganze Land wird ein Berufungsrat gebildet, 
dessen Vorsitzender vom Ministerium ernannt wird. 
Derselbe besteht, außer dem Vorsitzenden, aus acht 
Mitgliedern, von denen unter möglichster Berücksichtigung 
der verschiedenen Arten des Einkommens fünf aus den 
Einwohnern des hiesigen Landes durch den Landtag 
gewählt, drei durch das Ministerium ernannt werden, 
Die Ernennung und Wahl erfolgt auf die Dauer 
von sechs Jahren. 
Der Berufungsrat entscheidet über alle gegen das 
Verfahren und die Eatscheidungen des Veranlagungs- 
amtes und den Vorsitzenden angebrachten Beschwerden 
und DBerufungen. Gegen die Entscheidungen des 
Berufungsrats ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zu- 
lässig. ‘Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäfts 
steht dem Ministerium zu, welches zugleich über 
Beschwerden gegen das Verfahren des Vorsitzenden des 
Berufungsrats zu entscheiden hat. 
Die wissentlich falsche Abgabe von Steuererklärungen, 
die Weigerung, der Steuerbehörde eine rechtsmäßig ge- 
forderte Auskunft zu erteilen, der Bruch des Amtsgeheim- 
nisses seitens der bei der Einschätzung und Veranlagung 
fungierenden Personen sind mit Geldstrafen belegt. 
b) Die Vermögenssteuer. 
(Ges. v. 9./5. 1906. L. V. Bd. 21, S. 289.) 
Der Vermögensteuer, die neben der allgemeinen 
Einkommensteuer erhoben wird, unterliegen: 
1. die im Einkommensteuergesetz bezeichneten Steuer- 
pflichtigen (vgl. S. 83 ff.) nach dem Gesamtwert 
ihres steuerbaren Vermögens;
	        
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