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Begriff des Rechtes und Rechtssubjectes ganz ausscheiden wollen.
Allein dadurch würden diese Begriffe ihre selbständige Bedeutung
überhaupt verlieren, „Recht“ und „Interesse“ fielen zusammen,
„Rechtssubjecte“ wären alle möglichen oder wirklichen Interessenten.
Eigenthümer einer Studenten-Stiftung wären alle gegenwärtigen
und künftigen Studenten, auf welche die stiftbrieflichen
Merkmale passen, Eigenthümer eines Denkmales, eines öffentlichen
Parkes alle welche diese Objecte „geniessen können“, Eigenthümer
eines Hospitales die Armen und Hilfsbedürftigen, Eigenthümer
des Kirchengutes „die Armen“ ?°%), Subject des Rechtes, einen
Schutzzoll zu erheben, wären die „geschützten“ Fabrikanten, aber
nicht blos diese, sondern auch die Arbeiter, die an dem Bestande
der Fabriken ein Interesse haben, die Gewerbetreibenden, die
vom Absatz ihrer Producte an die Arbeiter leben u. s. w. Die
Unhaltbarkeit solcher Consequenzen braucht man nicht weiter auszuführen.
Aber auch jene Beschränkung, welche IHERING eintreten
lässt, indem er nur denjenigen als Rechtssubject gelten lassen
will, dem nach der Absicht des Gesetzes der Vortheil
zu Gute kommen soll, verbessert das Resultat nicht. Denn wie
schon oben 8. 233 kurz erwähnt, gibt es zahlreiche Interessen,
welche grosse Kreise von Betheiligten berühren, deren Schutz
die Rechtsordnung ihren Behörden zur Pflicht macht ohne dass
Erwähnung nicht bedarf. — 2°) Diese Auffassung, welche man bei älteren Canonisten
findet, war eine Folge der kirchenrechtlichen Pflicht, das Kirchengut zur
Unterstützung der Armen zu verwenden. Ueber die Canonisten, welche dieser
Ansicht folgten, s. HüsLer a.a.0.S.16ff. Es ist übrigens selbstverständlich,
dass die Mehrheit der Verwendungszwecke auch eine Mehrheit von Eigenthümern
zulässt, wie denn in der That bei diesen Autoren neben den Armen
auch noch Gott, Christus und die Gesammtkirche als Eigenthümer erscheinen.
Einen drastischen Beleg dafür, wie die Ausscheidung des Willensmomentes zur
Identifieirung der Begriffe Recht und Interesse führt, bildet der Versuch, den
WALTER in der 13. Auflage seines Lehrbuches des Kirchenrechtes 8.548 ff. zur
Lösung des Problems vom Eigenthümer des Kirchengutes unternommen hat.
Vgl. dagegen Rıchrrr-Dovz, Lehrb. des K.-R. 8. Aufl. S. 1270 ff. und HüBLEr
a. a. 0. S. 141.
Archiv für Öffentliches Recht. V. 2. 18