Full text : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Begriff  des  Rechtes  und  Rechtssubjectes  ganz  ausscheiden  wollen.
Allein  dadurch  würden  diese  Begriffe  ihre  selbständige  Bedeutung
überhaupt  verlieren,  „Recht“  und  „Interesse“  fielen  zusammen,
„Rechtssubjecte“  wären  alle  möglichen  oder  wirklichen  Interessenten.
  Eigenthümer  einer  Studenten-Stiftung  wären  alle  gegenwärtigen
  und  künftigen  Studenten,  auf  welche  die  stiftbrieflichen
Merkmale  passen,  Eigenthümer  eines  Denkmales,  eines  öffentlichen
Parkes  alle  welche  diese  Objecte  „geniessen  können“,  Eigenthümer
eines  Hospitales  die  Armen  und  Hilfsbedürftigen,  Eigenthümer
des  Kirchengutes  „die  Armen“  ?°%),  Subject  des  Rechtes,  einen
Schutzzoll  zu  erheben,  wären  die  „geschützten“  Fabrikanten,  aber
nicht  blos  diese,  sondern  auch  die  Arbeiter,  die  an  dem  Bestande
der  Fabriken  ein  Interesse  haben,  die  Gewerbetreibenden,  die
vom  Absatz  ihrer  Producte  an  die  Arbeiter  leben  u.  s.  w.  Die
Unhaltbarkeit  solcher  Consequenzen  braucht  man  nicht  weiter  auszuführen.
  Aber  auch  jene  Beschränkung,  welche  IHERING  eintreten
  lässt,  indem  er  nur  denjenigen  als  Rechtssubject  gelten  lassen
will,  dem  nach  der  Absicht  des  Gesetzes  der  Vortheil
zu  Gute  kommen  soll,  verbessert  das  Resultat  nicht.  Denn  wie
schon  oben  8.  233  kurz  erwähnt,  gibt  es  zahlreiche  Interessen,
welche  grosse  Kreise  von  Betheiligten  berühren,  deren  Schutz
die  Rechtsordnung  ihren  Behörden  zur  Pflicht  macht  ohne  dass

Erwähnung  nicht  bedarf.  —  2°)  Diese  Auffassung,  welche  man  bei  älteren  Canonisten
  findet,  war  eine  Folge  der  kirchenrechtlichen  Pflicht,  das  Kirchengut  zur
Unterstützung  der  Armen  zu  verwenden.  Ueber  die  Canonisten,  welche  dieser
Ansicht  folgten,  s.  HüsLer  a.a.0.S.16ff.  Es  ist  übrigens  selbstverständlich,
dass  die  Mehrheit  der  Verwendungszwecke  auch  eine  Mehrheit  von  Eigenthümern
  zulässt,  wie  denn  in  der  That  bei  diesen  Autoren  neben  den  Armen
auch  noch  Gott,  Christus  und  die  Gesammtkirche  als  Eigenthümer  erscheinen.
Einen  drastischen  Beleg  dafür,  wie  die  Ausscheidung  des  Willensmomentes  zur
Identifieirung  der  Begriffe  Recht  und  Interesse  führt,  bildet  der  Versuch,  den
WALTER  in  der  13.  Auflage  seines  Lehrbuches  des  Kirchenrechtes  8.548  ff.  zur
Lösung  des  Problems  vom  Eigenthümer  des  Kirchengutes  unternommen  hat.
Vgl.  dagegen  Rıchrrr-Dovz,  Lehrb.  des  K.-R.  8.  Aufl.  S.  1270  ff.  und  HüBLEr
a.  a.  0.  S.  141.
Archiv  für  Öffentliches  Recht.  V.  2.  18