Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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4a)  bei  Veräußerung,  Belastung,  Restauration  oder  Veränderung  beweglicher
Sachen  von  prähistorischem,  historischem  oder  kunsthistorischem  Werte.

Art.  2.

Im  Peolizeistrafgesetzbuche  vom  26.  Dezember  1871  wird  nach  Art.  22a  folgender

neue  Art.  22b  eingestellt:

An  Geld  bis  zu  150  .K  oder  mit  Haft  wird  bestraft,  wer  den  durch
Verordnung  oder  oberpolizeiliche  Vorschriften  erlassenen  Bestimmungen  über  Ausgrabungen
  und  Funde  von  prähistorischen  oder  historisch  merkwürdigen  Gegenständen
  zuwiderhandelt.

Gleicher  Strafe  unterliegt,  wer  den  ober-,  distrikts=  oder  ortspolizeilichen
Vorschriften  zuwiderhandelt,  die  zum  Schutze  einheimischer  Tier=  und  Pflanzenarten
  gegen  Ausrottung  oder  zum  Schutze  von  Orts=  und  Landschaftsbildern
gegen  verunstaltende  Reklame  erlassen  sind.

In  den  Fällen  des  Abs.  2  finden  die  Vorschriften  der  Art.  105,  18  Abs.  2
entsprechende  Anwendung.

Art.  3.

Der  Art.  101  des  Polizeistrafgesetzbuches  erhält  in  Abs.  3  folgende  Fassung:

Im  Interesse  der  Verschönerung  können  baupolizeiliche  Vorschriften  durch
Verordnung,  distrikts=  oder  ortspolizeiliche  Vorschriften  getroffen  werden.  Die
hierauf  gegründeten  Abänderungen  des  Bauplanes  dürfen  jedoch  die  Kosten  der
Bauführung  nicht  wesentlich  vermehren.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  6.  Juli  1908.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Krhr.  v.  Podewils.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaff.

Frhr.  v.  Oorxn.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.