Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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kräftige  Bestätigung  des  —  sogenannten  —  Vergleichs,  nicht
auf  die  Richtigkeit  der  Voraussetzungen  dieser  Bestätigung,
namentlich  auch  nicht  auf  die  dabei  von  einem  Theile  der  Gläubiger
  abgegebenen  Willenserklärungen  ankömmt,  so  ist  es  klar,
dass  der  Zwangsvergleich  nicht  den  Charakter  eines  Rechtsgeschäfts
  zwischen  dem  Gremeinschuldner  und  den  Gläubigern
hat,  welches  als  ein  Akt  freiwilliger  Gerichtsbarkeit  vom  Gerichte
nur  bestätigt  wird.  Auch  wenn  der  Gemeinschuldner  —  in
Wahrheit  den  Vergleichsvorschlag  nicht  gemacht  hat,  oder  wenn
in  Wahrheit  nicht  die  gesetzliche  Mehrheit  der  Gläubiger  dafür
gestimmt  hat,  so  kann  dies  nach  Verkündung  des  bestätigenden
Beschlusses  nur  durch  Rechtsmittel!®  gegen  denselben  geltend
gemacht  werden.  Die  Willensübereinstimmung  hat  darüber  hinaus
keine  selbständige  Bedeutung,  wie  solche  bei  einem  der  gerichtlichen
  Bestätigung  unterliegenden  Vertrage  angenommen  werden
müsste.  Vielmehr  ist  der  Beschluss  des  Gerichts  als  richterliches
Judikat  in  einem  eigentlich  prozessualischen  Verfahren  anzusehen,
in  welchem  das  Recht  des  Schuldners  festgestellt  wird,  seine
Gläubiger“  u.s.  w.  „Aus  dieser  rechtlichen  Natur  des  Beschlusses
ergibt  sich,  dass  für  die  zustimmenden  Erklärungen  der  einzelnen
Gläubiger  nicht  diejenigen  gesetzlichen  Bestimmungen  maassgebend
sind,  welche  feststellen,  ob  und  unter  welchen  Voraussetzungen
diese  Vergleiche  zu  schliessen  befugt  sind“  —  also  z.  B.  Vormünder!!?”
  Das  Zwangsvergleichsverfahren  im  Konkurse  hat,  was

ı*  8  174  der  Konk.-O.;  vorher  siehe  88  172,  173  und  8  170  Abs.  2.

17  Diese  führt  Eccıvs  in  der  Anmerkung  a.  a.  O.  ausdrücklich  an.  Wie
wenig  bei  ihnen  die  Vorschriften  über  obervormundschaftliche  Genehmigung
auch  im  Verkoppelungsverfahren  passen,  versuchte  ich  schon  in  der  Einleitung
  nachzuweisen.  —  Dieselbe  Auffassung  vertritt  Ecoms  übrigens  auch
für  das  Zwangsversteigerungsverfahren,  wenn  er  sagt  (Bd.  II  $  130  unter
I;®2%:  „Wie  das  Erkenntniss,  durch  welches  ein  Zwangsvergleich  bestätigt
wird,  nur  im  Falle  der  berechtigten  Annahme  des  Richters,  dass  eine  gewisse
  Willenseinigung  vorhanden  sei,  erlassen  werden  soll,  so  hat  das  Zuschlagserkenntniss
  eine  Willenseinigung  über  den  Verkauf  zur  Voraussetzung.
Aber  der  Mangel  dieser  Willenseinigung  kann  auch  hier  nur  durch  das