Inhaltsverzeichnis : Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

II.  Reichsgesetzgebung.  Art.  5.  183

hat  für  die  Verhältnisse  der  preußischen  Verfassung,  die  analog  liegen,  abgesehen
  davon,  daß  es  hier  drei  Faktoren  find,  die  für  das  Zustandekommen
von  Landesgesetzen  in  Ubereinstimmung  bleiben  müssen:  Krone,  Herrenhaus
und  Abgeordnetenhaus  —  das  staatsrechtliche  Verhältnis  nach  dieser  Richtung
einmal  in  einer  Rede  beleuchtet,  die  er  am  13.  Okt.  1862  in  der  sogen.
Konfliktszeit  in  der  Schlußfitzung  des  Landtages  hielt;  er  sagte  damals
St.  B.  2260  b:  »

„Die  Regierung  S.  M.  des  Königs  ist  von  der  Uberzeugung  durchdrungen,
  daß  eine  gedeihliche  Entwicklung  unserer  Verfassungsverhältnisse
nur  dann  erfolgen  kann,  wenn  jede  der  gesetzlichen  Gewalten  ihre  Befugnisse
  mit  derjenigen  Selbstbeschränkung  ausübt,  die  durch  die  Achtung
der  gegenüberstehenden  Rechte  und  durch  das  verfassungsmäßige  Erfordernis
der  freien  Übereinstimmung  der  Krone  und  eines  jeden  der  beiden  Häuser
des  Landtages  geboten  ist.  Die  Regierung  S.  M.  zweifelt  nicht,  daß  die
Entwicklung  unseres  Verfassungslebens  an  der  Hand  der  Erfahrung  auf
diesem  Wege  fortschreiten  und  daß  auf  dem  Grunde  der  gemeinsamen
Hingebung  für  die  Macht  und  Würde  der  Krone  und  für  das  Wohl
des  Vaterlandes  auch  die  jetzt  hervorgetretenen  Gegensätze  ihre  Ausgleichung
  finden  werden.“

Auf  diesen  Standpunkt  des  Fürsten  Bismarck  hat  im  konst.  Reichstag

der  Abg.  Twesten  Bezug  genommen  (Sitzung  v.  9.  März  1867  St.  B.  104)
und  geradezu  ausgesprochen,  daß  der  Einfluß  des  künftigen  Reichstags  auf
der  für  die  Verbündeten  Regierungen  gegebenen  Notwendigkeit  beruhe,
Kompromisse  zu  suchen;  er  erklärte:
wie  Bismarck  es  bezeichnet  hat:  die  Kompromisse  find  die
eigentliche  Grundlage  des  konstitutionellen  Lebens,  des  parlamentarischen
Regiments,  und  eine  Regierung,  die  auf  Kompromisse  angewiesen  ist,
wird  deshalb  dem  Parlament  immer  einen  gewissen  Einfluß  gönnen  und
gönnen  müssen.“

Es  bleibt  noch  die  Frage  übrig,  welches  Recht  gilt,  wenn  das  Kompromiß
  nicht  gelingt,  und  wenn  das  Zustandekommen  eines  Reichsgesetzes,  das
eine  unaufschiebbare  politische  Notwendigkeit  ist,  an  dem  —  auch  durch  Auf-Iösung
  und  Neuwahlen  —  nicht  zu  überwindenden  Widerspruch  des  Reichstags
  scheitert;  z.  B.  wenn  das  Etatsgesetz  nicht  zustande  kommt,  sodaß  alle
für  das  Reich  geleisteten  Ausgaben,  wenigstens  alle  nicht  sonst  reichsgesetzlich
festgelegten  Ausgaben  der  verfassungsmäßigen  Grundlage  entbehren.  Man
kann  nur  sagen,  daß  die  Reichsverfassung  auf  diesen  Fall  nicht  eingerichtet
ist,  ihn  nicht  vorgesehen  hat  und  für  ihn  keine  Lösung  enthält.  Jede  für
diesen  Fall  verfassungsmäßig  vorgesehene  Lösung,  mag  sie  dem  einen  oder
dem  anderen  gesetzgebenden  Faktor  das  Übergewicht  geben,  würde  die  Gleichberechtigung
  zwischen  Bundesrat  und  Reichstag  zerstören.  Andererseits  ist
es  eine  absolute  Notwendigkeit,  daß  der  Staat  fortbesteht.  Handelt  es
sich  also  um  Maßregeln,  die  für  die  Existenz  das  Staates  ergriffen
werden  mühssen,  so  find  gegenüber  dieser  absoluten  Notwendigkeit  alle  anderen
Schwierigkeiten  nur  relativer  Natur,  und  das  geringere  übel  ist  dann  der
verfassungslose  Zustand;  er  ergibt  sch  ganz  von  selbst,  gewissermaßen  kraft
Rechtens;  man  kann  sagen:  Die  Verfassung  tritt  ipso  jure  außer  Kraft,
wenn  die  Voraussetzung  wegfällt,  auf  die  sie  gegründet  ist.  Diese  Voraussetzung
  besteht  darin,  daß  über  die  zur  Fortexistenz  des  Staates  unentbehr-