stehende Staatsgewalt. Sie ist nicht eine vollständige Staatsgewalt
und fällt im allgemeinen unter den Begriff des Protektorats. Das
kann nach den obigen Darlegungen für die deutschen Schutzgebiete
jedenfalls nicht gelten. Außerdem ist der Theorie Joels noch der
Vorwurf zu machen, daß sie ein Verhältnis für staatsrechtlich und
völkerrechtlich zugleich erklärt. Sehr treffend führt Meyer!) aus,
daß das Reich zu seinen Schutzgebieten entweder in einem völkerrechtlichen
oder in einem staatsrechtlichen Verhältnisse, nicht aber
zugleich in einem staatsrechtlichen und einem völkerrechtlichen
stehen kann. Ein Verhältnis der Nebenordnung kann nicht zugleich
ein solches der Unterordnung sein.
Konsequenter ist Pann.?) Er geht von der Voraussetzung aus,
daß in allen Schutzgebieten autonome Verwaltungen existierten.
Das ist nicht der Fall. Ferner behauptet er, das Reich sei in den
Schutzgebieten auf völkerrechtliche Vertretung und Aufsichtsbefugnisse
beschränkt. Das ist auch nicht richtig. Das Reich übt in
den Schutzgebieten die Staatsgewalt aus, diese stehen zu ihm in
einem Verhältnis der Unterordnung, in einem staatsrechtlichen.
Dieselben Schlüsse, die hier für die Stellung der deutschen
Schutzgebiete zum Reiche gezogen ‚worden sind, ergeben sich,
wenn man die Beziehungen anderer Mächte zu ihren Schutzgebieten
betrachtet. Die deutschen Kolonien sind als Beispiel gewählt
worden, weil dies am nächsten lag.
8 11.
Die Interessensphäre.
Ebenso häufig wie das koloniale Protektorat ist im 19. Jahrhundert
die Einrichtung der Interessensphäre®) geworden. Früher
war es naturgemäß sehr häufig, daß bei gleichzeitiger Okkupation
benachbarter Punkte die beteiligten Mächte in Streitigkeiten darüber
gerieten, wem das zwischenliegende Gebiet zuzusprechen sei.
) 8.2.0. S.78.
2) aa). S. 2818,
°) vgl. als Beispiel: a) Verträge zwischen England und Deutschland über
Kamerun vom 19.4. u. 7.5.1885, 15. 11.1893 (van Ortroy a. a. O. S. 293);
b) Vertrag zwischen Deutschland und Portugal v. 80. 12. 1886 über Südafrika,
Einl. Art. I u. III Abs. 2 (van Ortroy S.172); c) Vertrag zwischen Frankreich
und England v. 8. 4. 1904 über Siam (Fleischmann a.a.0. S. 3471.).