Full text : Der Gebietserwerb durch völkerrechtliche Okkupation.

stehende  Staatsgewalt.  Sie  ist  nicht  eine  vollständige  Staatsgewalt
und  fällt  im  allgemeinen  unter  den  Begriff  des  Protektorats.  Das
kann  nach  den  obigen  Darlegungen  für  die  deutschen  Schutzgebiete
jedenfalls  nicht  gelten.  Außerdem  ist  der  Theorie  Joels  noch  der
Vorwurf  zu  machen,  daß  sie  ein  Verhältnis  für  staatsrechtlich  und
völkerrechtlich  zugleich  erklärt.  Sehr  treffend  führt  Meyer!)  aus,
daß  das  Reich  zu  seinen  Schutzgebieten  entweder  in  einem  völkerrechtlichen
  oder  in  einem  staatsrechtlichen  Verhältnisse,  nicht  aber
zugleich  in  einem  staatsrechtlichen  und  einem  völkerrechtlichen
stehen  kann.  Ein  Verhältnis  der  Nebenordnung  kann  nicht  zugleich
ein  solches  der  Unterordnung  sein.

Konsequenter  ist  Pann.?)  Er  geht  von  der  Voraussetzung  aus,
daß  in  allen  Schutzgebieten  autonome  Verwaltungen  existierten.
Das  ist  nicht  der  Fall.  Ferner  behauptet  er,  das  Reich  sei  in  den
Schutzgebieten  auf  völkerrechtliche  Vertretung  und  Aufsichtsbefugnisse
  beschränkt.  Das  ist  auch  nicht  richtig.  Das  Reich  übt  in
den  Schutzgebieten  die  Staatsgewalt  aus,  diese  stehen  zu  ihm  in
einem  Verhältnis  der  Unterordnung,  in  einem  staatsrechtlichen.

Dieselben  Schlüsse,  die  hier  für  die  Stellung  der  deutschen
Schutzgebiete  zum  Reiche  gezogen  ‚worden  sind,  ergeben  sich,
wenn  man  die  Beziehungen  anderer  Mächte  zu  ihren  Schutzgebieten
betrachtet.  Die  deutschen  Kolonien  sind  als  Beispiel  gewählt
worden,  weil  dies  am  nächsten  lag.

8  11.

Die  Interessensphäre.

Ebenso  häufig  wie  das  koloniale  Protektorat  ist  im  19.  Jahrhundert
  die  Einrichtung  der  Interessensphäre®)  geworden.  Früher
war  es  naturgemäß  sehr  häufig,  daß  bei  gleichzeitiger  Okkupation
benachbarter  Punkte  die  beteiligten  Mächte  in  Streitigkeiten  darüber
  gerieten,  wem  das  zwischenliegende  Gebiet  zuzusprechen  sei.

)  8.2.0.  S.78.

2)  aa).  S.  2818,

°)  vgl.  als  Beispiel:  a)  Verträge  zwischen  England  und  Deutschland  über
Kamerun  vom  19.4.  u.  7.5.1885,  15.  11.1893  (van  Ortroy  a.  a.  O.  S.  293);
b)  Vertrag  zwischen  Deutschland  und  Portugal  v.  80.  12.  1886  über  Südafrika,
Einl.  Art.  I  u.  III  Abs.  2  (van  Ortroy  S.172);  c)  Vertrag  zwischen  Frankreich
und  England  v.  8.  4.  1904  über  Siam  (Fleischmann  a.a.0.  S.  3471.).