Volltext : Das Buch von unsern Kolonien.

146  S  61.  Der  Abschluß  von  Staatsverträgen.

drückliche  Bestätigung  in  den  Materialien  der  Reichsverfassung.  Zu
dem  Art.  47  des  Entwurfs  (Art.  50  der  jetzigen  Reichsverfassung)  war
von  den  Abgeordneten  Erxleben  und  Francke  ein  Amendement
gestellt  worden,  welches  hinsichtlich  der  Postverträge  auf  Art.  11  verwies.
  Nachdem  der  Bundeskommissar  Staatsminister  Graf  von  Itzenplitz
  sich  gegen  dasselbe  ausgesprochen  und  es  für  unausführbar
erklärt  hatte,  die  Post-  und  Telegraphenverträge  mit  den  auswärtigen
Staaten  erst  von  der  vorhergehenden  Genehmigung  des  Reichstages
abhängig  zu  machen,  sprach  der  Abgeordnete  Lette,  auf  dessen
Antrag  Art.  11,  Abs.  3  den  in  Rede  stehenden  Zusatz  erhalten  hatte,
sein  Einverständnis  hiermit  aus  und  gab  über  den  Sinn,  in  welchem
er  selbst  seinen  Antrag  verstanden,  folgende  Erklärung  ab:

»Im  wesentlichen  ist  nichts  anderes  mit  meinem  Amendement
gemeint,  als  das,  wasauchin  der  preußischen  Verfassung
  bestimmt  ist.  Außerdem  weist  wohl  schon  die
Fassung  des  Amendements  darauf  hin,  daßesnur  um  eine
nachträgliche  Genehmigung  in  den  betreffenden  Fällen
zu  tun  ist,  da  es  heißt:  ‚zur  Gültigkeit  bedarf  es  der  Genehmigung
  des  Reichstags‘.  Es  ist  eine  andere  Fassung  in  Bezug
  auf  den  Reichstag  gewählt  als  in  Bezug  auf  den  Bundesrat.
Ich  glaube,  ich  kann  das  im  Namen  meiner  politischen  Freunde
versichern,  daß  ein  anderes  durchaus  nicht  beabsichtigt
  ist  und  daß  man  am  wenigsten  die  Exekutive  in
gedachter  Beziehung  hat  genieren  wollen.  Manche  übrigens  von
derartigen  Verträgen  werden  zum  Teil  nur  in  das  Gebiet  der
Exekutive  gehören  und  nicht  einmal  der  Vorlegung
beim  Reichstage  bedürfen.  Soweit  sie  aber  nach  der
Wortfassung  unseres  Amendements  in  Verbindung  mit  8  4  der
Genehmigung  des  Reichstages  bedürfen,  würde  es  in  den  vorausgesetzten
  Fällen  genügen,  daß  sie  nachträglich  vorgelegt
  werden.«

Der  Bundeskommissar  erwiderte,  daß  er  »diese  Erklärung  dankbar
akzeptiere«,  der  Abgeordnete  Erxleben  erklärte  sich  ebenfalls  mit  dem,
was  der  Bundeskommissar  gesagt,  »vollständig  einverstanden«  und
sprach  die  Ansicht  aus,  »daß  es  sehr  wohl  möglich  sein  wird,  dergleichen
  Postverträge  nachträglich  vorzulegen«.

Hiermit  war  die  Diskussion  über  Art.  47  (50)  geschlossen  und  bei
der  Abstimmung  wurde  das  Amendement  Erxleben  abgelehnt’).

Aus  dieser  Verhandlung  ergibt  sich,  daß  mit  dem  Abs.  3  »im
wesentlichen  nichts  anderes  gemeint  ist,  als  das,  was  auch  in  der
preußischen  Verfassung  bestimmt  ist«;  für  das  Preußische
Recht  war  aber  damals  (1867)  die  Ansicht  noch  unbestritten,  daß  es  in
Uebereinstimmung  mit  dem  Englischen  und  Belgischen  Recht  den

1)  25.  Sitzung  des  verfassungberatenden  Reichstages  vom  2.  April  1867.  Stenogr.
Berichte  S.  518,  519.