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rseh- und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
W 33.
München, den 14. November 1898.
Inhalt:
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 7. November 1898, die Abänderung einiger Bestimmungen der
k. Verordnung vom #. Juni 1890 über das Gestütswesen betreffend. — Bekanntmachung vom 3. November 1898,
die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend — Bekanntmachung vom 8. November 1898,
die Errichtung neuer Hufbeschlagschulen betreffend. — Staatedienst-Nachrichten. — Ordens-Verleihungen. —
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. — Auszug aus der Adels-Matrikel
des Königreiches.
Nr. 22932.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Abänderung einiger Bestimmungen der k. Verordnung
vom 8. Juni 1890 über das Gestütswesen betreffend.
Im Mamen Seiner Mazjestät des RKönigs.
Lui#tyol!.
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Gayern,
Begent.
Wir haben Uns bewogen gefunden, die k. Verordnung vom 8. Juni 1890, das
Gestütswesen betreffend, in einzelnen Bestimmungen über die Deckung durch Landgestütshengste,
über die Ermunterungspreise und über die Körung einer Revision unterstellen zu lassen und
verordnen, was folgt:
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