Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Tag  lauten  und  amtlich  beglaubigt  sein.  Der  Jagende  hat  den
Ausweis  bei  sich  zu  führen  und  den  Jagdpolizeibeamten  auf  Erfordern
  vorzuzeigen.

8  21.

Auf  einem  Jagdbezirke  dürfen  gleichzeitig  nicht  mehr  als
sechs  Schützen,  einschließlich  der  Flurschützen,  jagen  und  nicht  mehr
als  drei  Treiber  verwendet  werden.  Die  Genossenschaft  darf  jedoch
jährlich  drei  größere  Jagden,  an  denen  sich  eine  beliebige  Anzahl
Schiitzen  und  Treiber  beteiligen  können,  unter  Leitung  der  Flurschützen
  abhalten.  Solche  Jagden  sind  spätestens  21  Stunden  vor
dem  Beginne  dem  Gendarmen  schriftlich  anzuzeigen.

Als  größere  Jagden  im  Sinne  vorstehenden  Absatzes  gelten
auch  alle  Lappjagden  auf  Niederwild  mit  Ausnahme  der  Lappjagd
auf  Füchse.

8  22.

Die  Bestimmungen  der  §§  20  und  21  finden  auf  verpachtete
gemeinschaftliche  Jagdbezirke  entsprechende  Anwendung.

ie  Pächter  können  ferner  dem  Landratoamte  je  einen  Stellvertreter
  oder  einen  verpflichteten  Jäger  vorstellen,  welche  an  Stelle
der  Pächter  zur  Ausübung  der  Jagd  befugt  sein  sollen.

II.
Hinter  8  24  Absatz  3  ist  folgender  neue  Absatz  einzufügen:
Die  Befugnis  zur  Ausstellung  von  Tagesjagdkarten  kann  von
den  Landratsämtern  bedingungsweise  und  widerruflich  den  Gemeindevorständen
  übertragen  werden.

III.
8  27  Absatz  1  erhält  folgende  Fassung:
Für  die  Ausstellung  der  Jagdkarten,  die  im  übrigen  kostenfrei
zu  erfolgen  hat,  ist  im  Falle  des  §  24  sub  u#  eine  Gebühr  von
15  4,  im  Falle  des  §  24  Sub  b  eine  Gebühr  von  2.4#  50  9  und
für  die  Ausstellung  von  Duplikat-Jagdkarten  eine  Gebühr  von  1.4#
zu  entrichten.